Oberlandesgericht: Dashcam-Aufzeichnungen dürfen in Bußgeldverfahren verwendet werden

Ein neues Urteil befeuert den juristischen Streit darüber, ob Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr verwertbar sind. Das OLG Stuttgart hat den Rückgriff auf solch eine Aufzeichnung nun in zweiter Instanz erlaubt.

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Oberlandesgericht: Verwendung von Dashcam-Aufzeichnungen in Bußgeldverfahren grundsätzlich erlaubt

(Bild: Fernost)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Die Frage, ob und wie Videoaufnahmen von Dashcams in gerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen, beschäftigt seit einiger Zeit Juristen und Datenschützer. Auch erste Urteile von Amtsgerichten zu dieser Frage führten nicht zu einem einheitlichen Ergebnis. Mit dem Oberlandesgericht Stuttgart hat erstmals ein Oberlandesgericht die Verwendung derartiger Aufzeichnungen in einem Bußgeldverfahren für zulässig erachtet (Az.: 4 Ss 543/15).

In dem Verfahren soll der Betroffene eine rote Ampel missachtet und die Rotphase länger als eine Sekunde angedauert haben. Das Amtsgericht Reutlingen hatte den Fahrer in erster Instanz zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Die Tat konnte das Amtsgericht allerdings nur mit einem Video nachweisen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte.

Diese Aufzeichnung wurde von einem Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgespielt und ausgewertet. Daraus ergaben sich die Dauer des Rotlichtverstoßes sowie die weiteren Umstände der Fahrt und die Sicht- und Verkehrsverhältnisse. Zudem legte das Amtsgericht dar, dass allein mit der Aussage des Zeugen und ohne die Videoaufzeichnung keine für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung gebildet worden wäre. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte sie jedoch.

Danach sei Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Zeugen mittels Dashcam-Videos der Fahrt des Betroffenen verwertbar war. Zwar werde damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 GG in seiner Ausprägung als "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" eingegriffen; insbesondere sei es beabsichtigt und technisch möglich, das Fahrzeug beziehungsweise den Fahrer zu identifizieren.

Die Frage, wann ein solcher Eingriff durch die Aufnahmen von Dashcams zulässig ist, regele Paragraf 6b BDSG. Danach seien Aufzeichnungen nur erlaubt, soweit mit ihnen berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke gewahrt werden und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Weiterhin stellt das OLG fest, dass diese Vorschrift kein Beweisverwertungsverbot bei der Verwendung von Videoaufnahmen für ein Bußgeldverfahren enthalte. Ein solches kenne das deutsche Strafprozessrecht ohnehin nur in Ausnahmefällen.

Die Frage, ob ein "möglicherweise auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel" zu Lasten des Betroffenen verwertet werden darf, sei mit einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Danach sei es grundsätzlich möglich, "eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt", zu verwerten. Voraussetzung sei, dass dies erforderlich ist, um eine besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Somit überwiege das allgemeine Interesse an der Effektivität der Verfolgung von erheblichem Fehlverhalten im Straßenverkehr.

Die Aufzeichnungen seien überdies nicht durch den Staat veranlasst und der Zeuge, der den Vorfall aufgezeichnet hatte, habe sich auch nicht unter Duldung oder Förderung durch die Behörde zu einen "selbsternannten Hilfssheriff" aufgeschwungen. Sollten die Bußgeldbehörden dennoch einen "Orwellschen Überwachungsstaat" durch Private befürchten, so stünde es ihnen zudem frei, das ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels Dashcam beruhende Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Schließlich hätte der Verstoß im Straßenverkehr auch durch rechtmäßige, anlassbezogene Messungen und Aufzeichnungen festgestellt werden können, etwa durch eine geeignete stationäre Überwachungsanlage.

Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft. Die Entscheidung wurde von Datenschützer wenig überraschend kritisch aufgenommen. So vertritt etwa die Bundesdatenschutzbeauftragte die Ansicht, dass die Nutzung von Dashcams ebenso wie die Veröffentlichung daraus gewonnener Videos unzulässig ist. (mho)