Datenschutz bei Smart-TVs: Samsung muss AGB nachbessern

Teilerfolg für die Verbraucherzentrale NRW: Samsung muss die Datenverarbeitung seiner Smart-TV-Geräte besser erklären und seine AGB ändern. Mit ihrer Hauptforderung blitzten die Verbraucherschützer allerdings ab.

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Samsung bei der CES

Was dürfen Samsungs Fernseher? Darüber streitet das Unternehmen mit Verbraucherschützern.

(Bild: dpa, Michael Nelson)

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Im Streit um die Datenverarbeitung durch "smarte" Fernseher hat das Landgericht Frankfurt den Hersteller Samsung verpflichtet, Nutzer darauf hinzuweisen, dass beim Anschluss des Fernsehers an das Netz personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Mit dem Urteil vom Freitag gab das Gericht der Verbraucherzentrale NRW teilweise Recht, die gegen die Datenerhebung von Samsungs Smart-TVs geklagt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 2-03 O 364/15).

Käufer eines Smart-TV müssten darauf hingewiesen werden, "dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden", teilte das Gericht am Freitag mit. Einem Teil der Verbraucher sei nicht bekannt, "dass nach Anschluss des Geräts personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird".

Zugleich untersagte das Gericht die Verwendung zahlreicher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen mangelnder Transparenz. "Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten" dargestellt werden, seien wegen "ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung", fasst die Verbraucherzentrale NRW die Begründung des Landgerichts zusammen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Samsung im November 2015 verklagt und wirft dem Konzern vor, Nutzerdaten ungefragt zu verwerten, sobald der Fernseher an das Internet angeschlossen werde. So werde schon bei der Inbetriebnahme des Fernsehers über den HbbTV-Standard die IP-Adresse des Anschlussinhabers an Samsung-Server übermittelt. Mit ihrer Klage wollten die Verbraucherschützer erreichen, dass beim Anschließen des Fernsehers ans Internet Daten grundsätzlich erst nach Information und Einwilligung des Nutzers fließen dürfen.

Das wollte das Gericht nicht anordnen, weil Daten nicht an die beklagte deutsche Samsung Electronics GmbH, sondern den Mutterkonzern in Südkorea übertragen werden. "Ob die
Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden", hieß es dazu in der Mitteilung des Gerichts. Samsung hatte zudem bestritten, dass sensible Daten übertragen werden. Vielmehr gehe es beim erstmaligen Anschluss des Geräts nur darum, Datenschutzrichtlinie und AGB in der jeweiligen Landessprache anzuzeigen.

Siehe dazu auch:

  • Privacy und Sicherheit bei Internet-fähigen TVs aus c't 4/14

(vbr)