Filesharing: Österreichisches Gericht hebt Netzsperren auf

Etappensieg für die Provider in Österreich: Das OLG Wien hat die von der Vorinstanz bestätigten Netzsperren gegen einige Filesharing-Domains aufgehoben. Der Rechtsstreit dürfte nun in die nächste Runde gehen.

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Pirate Bay

(Bild: dpa, Soeren Stache)

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Das Oberlandesgericht Wien hat eine Einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der einige österreichische Netzbetreiber zur Sperre einiger Filesharing-Seiten verpflichtet hatte. Wie der Verband der österreichischen Internet-Provider (ISPA) mitteilte, sind die betroffenen Domains damit jetzt wieder erreichbar. Das Urteil und die Begründung des Gerichts wurden noch nicht veröffentlicht. Der Provider-Verband wertet die Entscheidung des OLG Wien als Etappensieg, weil sie das "Sperren auf Zuruf" erschwere.

Auf Betreiben des internationalen Verbands der Musikindustrie (IFPI) hatte das Handelsgericht Wien im Juli 2015 angeordnet, den Zugang zu "thepiratebay.se", "isohunt.to", "h33t.to" und "1337x.to" zu sperren. Nach Angaben des Provider-Verbands hat es danach noch zahlreiche Versuche gegeben, weitere Adressen sperren zu lassen. Die Provider lehnen Netzsperren zwar grundsätzlich ab, fordern angesichts der unklaren Lage aber eine gesetzliche Regelung.

Die Provider gehen davon aus, dass sich die Rechteinhaber nicht mit dem Urteil abfinden und das Verfahren in die nächste Instanz geht. Zudem seien bereits zahlreiche weitere Sperranforderungen für Domains wie "movie4k.tv" oder "kinox.tv" bei den Providern eingegangen. "Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Rechteinhaber nun ihre Felle hinwegschwimmen sehen und daher versuchen den Druck auf die Provider neuerlich zu erhöhen", erklärte ISPA-Generalsekretär Maximilian Schubert.

In Deutschland hatte zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) gegen Netzsperren der Webseiten "3dl.am" und "goldesel.to" entschieden, die von der Rechteverwertungsgesellschaft GEMA sowie verschiedenen Musikunternehmen verlangt worden waren. Der BGH hat dabei aber festgestellt, das Netzsperren grundsätzlich möglich sind. Im konkreten Fall hatten die klagenden Rechteinhaber nach Ansicht des BGH selbst keine ausreichenden Nachforschungen über die Urheber der Rechtsverletzungen angestellt. (vbr)