Elektronische Unterschrift: Bundesregierung reformiert Schriftformerfordernis

Rund 600 Gesetzesvorschriften, die das persönliche Erscheinen anordnen oder die Schriftform verlangen, können durch elektronische Dienste wie die eID-Funktion des Personalausweises, elektronische Signaturen oder De-Mail ersetzt werden.

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Unterschrift, Signatur, Vertrag
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Von
  • Detlef Borchers
Inhaltsverzeichnis

Die Bundesregierung hat im Zusammenspiel mit dem IT-Planungsrat rund 3000 Maßnahmen mit Schriftformerfordernis daraufhin überprüft, ob sie durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden können. Rund 600 werden nach dem nun veröffentlichten Regierungsbericht geändert.

Die wichtigste Änderung: Nach einem Umzug in Deutschland oder einem Wegzug ins Ausland kann das persönliche Erscheinen bei der Meldebehörde wegfallen, wenn man die neue Adresse per De-Mail, mittels eID des Personalausweises in einem Web-Formular oder mit einer e-Mail kommuniziert, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen ist.

Der "Bericht zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes" (PDF-Datei) enthält eine Reihe von Verfahrensvereinfachungen, die das "eGovernment" fördern.

So kann der Antrag auf Zulassung zu einer Handwerksmeisterprüfung oder Anträge auf Fördergelder elektronisch erfolgen. Auszubildende können künftig ihren Ausbildungsnachweis (Eintragung in Berichtshefte) elektronisch dokumentieren.

Auch eine Reihe von Einspruchsmöglichkeiten, etwa gegen das Emissionsschutzgesetz, benötigen keine Papier-Schriftverkehr mehr. Bei 15 Verfahren, die ein Beratungsgespräch vorsehen, z.B. bei der Schwangerschaftskonfliktberatung, wird die Nutzung des Videochats per Skype o.ä. vorgeschlagen.

Die wichtigste Änderung betrifft die Verfahrensvorschriften bei der "Anmeldung bei der Meldebehörde nach Bezug einer Wohnung" und der korrespondierenden "Abmeldung bei der Meldebehörde bei Wegzug ins Ausland". Sie kann in Zukunft per De-Mail, per Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einem Web-Formular mittels der eID-Funktion des Personalausweises erfolgen.

Von rund 600 Vorschriften wurden dem Bericht zufolge 103 Verfahren durch die Übermittlung einer "formlosen Notiz" in Form einer einfachen e-Mail ersetzt. Bei 483 Verfahren wird ein elektronischer Identifikationsnachweis vorgeschrieben, die genaue Form dieses Nachweises aber nicht festgeschrieben. Hier sollen Verwaltungen zwischen der De-Mail, der eID des Personalausweises oder einer Mail mit QES wählen können oder alle drei Verfahren gleichberechtigt zulassen.

In den Beratungen von Bundesregierung, IT-Planungsrat und Bundesländern sind von den Ländern weitere Verfahrensvorschriften zur Vereinfachung vorgeschlagen worden, die von der Bundesregierung abgelehnt wurden. So muss man auch künftig nach der Geburt eines Kindes oder dem Tod eines Menschen persönlich auf dem Standesamt erscheinen, ausgenommen die elektronische Meldung erfolgt durch Krankenhäuser oder Altenheime auf einem gesicherten Transportweg.

Auch das Aushändigen von Bargeld beim angeordneten persönlichen Erscheinen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht, wie von den Ländern vorgeschlagen, durch eine Geldüberweisung und eine elektronische Identifikation ersetzt werden. (jk)