Gerichtsurteil: Vater muss WhatsApp von den Mobilgeräten seiner Kinder entfernen

Nach wiederholten "Sexting"-Vorfällen hat das Amtsgericht Bad Hersfeld einen Vater dazu verurteilt, WhatsApp und ähnliche Programme von den Smartphones seiner minderjährigen Töchter zu entfernen.

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Gerichtsurteil: Vater muss WhatsApp von den Mobilgeräten seiner Kinder entfernen

(Bild: dpa)

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Von
  • Joerg Heidrich

Nachdem einem Vater bekannt wurde, dass seine minderjährigen Töchter über einen längeren Zeitraum Opfer von Messenger-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten ("Sex-Texting" oder "Sexting") waren, muss er dies künftig zu verhindern suchen. Hierzu gehört unter anderem, WhatsApp und vergleichbare Programme von den Smartphones der Töchter zu entfernen. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 22. Juli 2016 hervor (Az.: F 361/16 EASO). Auch muss er mit den Minderjährigen monatlich ein Gespräch über die Nutzung führen und die Smartphones alle drei Monate prüfen, welche Apps darauf installiert sind und ob es darauf Ungereimtheiten gibt.

Die Eltern der 2000 und 2005 geborenen Mädchen hatten sich im Jahre 2006 getrennt und sind geschieden. Die Kinder blieben nach der Trennung zunächst im Haushalt der Kindesmutter, zogen aber später zu ihrem Vater. Beide besaßen Smartphones, auf denen neben anderen Programmen auch jeweils die Messenger-App WhatsApp installiert war.

Im Mai 2016 erstattete die ältere Tochter Anzeige wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung gegen einen ehemaligen Schulfreund ihres Vaters. Die Kindesmutter beantragte, dass die elterliche Sorge für beide Töchter auf sie übertragen wird. Diesen Antrag zog sie später zurück, allerdings erteilte das Gericht dem Vater die Auflagen nach Paragraf 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser regelt gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. Nach Ansicht des Gerichts waren diese notwendig, um eine früher aufgetretene und weiterhin gegebene Gefahr abzuwehren.

Die über zwölf Monaten andauernde, vehemente und ausdauernde Kommunikation über WhatsApp habe die Schwestern stark ergriffen und ihr Wohlbefinden sichtlich negativ beeinträchtigt, befand das Gericht. WhatsApp stelle für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren "grundsätzlich eine Gefahr für ihre Privatsphäre und ihre Entwicklung dar". Dies gelte zumindest dann, wenn die Kinder vor jener Nutzung nicht einen "ausgeprägten verantwortungsvollen Umgang mit den Funktionen und den Risiken aufgezeigt bekommen haben und wenn sie nicht bereits eine besondere geistige Reife und vorausschauende Sicht im Hinblick auf die Nutzung aufweisen".

Die Eltern wurden zudem noch vom Gericht darauf hingewiesen, dass "Smart-Geräte aufgrund ihrer vielfältigen technischen Möglichkeiten und ihrer vernetzten Anbindung nicht als einfaches elektronisches Spielzeug angesehen werden können, welches den Kindern schlicht und ohne jegliche Überwachung ausgehändigt werden könnte". Vielmehr hätten besonnene, vernünftige Eltern, die ihren Kindern solche Geräte überlassen, laufend sicherzustellen, dass diese sich mit den möglichen Risiken und Gefahren an dem Gerät auskennen und darauf jeweils adäquat reagieren können. Zusätzlich biete es sich insbesondere bei der jüngeren Tochter noch eine digitale Kindersicherung an. Der Vater muss gegenüber dem Familiengericht nachweisen, dass er den Auflagen nachgekommen ist. (anw)