Weiteres Verbot für beschreibende Domain

Das Landgericht Köln hat die Verwendung der Domain www.zwangsversteigerungen.de und www.versteigerungskalender.de für Informationen über Zwangsversteigerungen untersagt.

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Von
  • Tim Gerber

Das Landgericht Köln hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 10. Oktober 2000 einem Dortmunder Internet-Unternehmen untersagt, unter den Domains www.zwangsversteigerungen.de und www.versteigerungskalender.de Informationen über Zwangsversteigerungen von Immobilien und sonstige Auktionen anzubieten (Az: 33 O 286/00). Das Gericht erkannte darin eine "wettbewerbswidrige Behinderung" des Klägers, eines Kölner Verlags, der Herausgeber des gedruckten "Immobilien- & Zwangsversteigerungskatalog" ist.

Durch die Verwendung dieser Adressen "ohne unterscheidungskräftige Zusätze" würden Interessenten "abgefangen und Kundenströme kanalisiert", führten die Richter der 33. Zivilkammer in ihrem Urteil aus, das heise online vorliegt. Eine solche Kanalisierung durch Domain-Namen, die "reine Gattungsbezeichnungen" darstellten, sei eine "unlautere Absatzbehinderung" von Konkurrenten und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die unterlegene Partei, die Firma Petri, hat inzwischen Berufung beim Oberlandesgericht in Köln eingelegt, diese aber noch nicht begründet (Az. 6 U 210/00). Man scheint jedoch festes Vertrauen in die Schnelligkeit der Justiz zu haben – unter einer der gerügten Domains heist es derzeit: "Diese Präsentation steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung."

Das dürfte der 6. Zivilsenat des OLG Köln vermutlich anders sehen: Vor knapp einem Jahr hatte der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision angenommen. Eine Entscheidung der für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuständigen obersten Instanz wird für die zweite Jahreshälfte erwartet. Bis dahin dürften die Kölner Richter das locker aussitzen. (tig)