Reaktionen auf EuGH-Urteil zur Störerhaftung: Die Rechtsunsicherheit bleibt

Die Musikindustrie freut sich nach der Grundsatzentscheidung aus Luxemburg, dass Betreiber offener Funknetze ihr Angebot gegebenenfalls durch ein Passwort absichern müssen. Händler und Bürgerrechtler reagieren ernüchtert.

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Öffentlicher Hotspot

(Bild: dpa, Stephanie Pilick)

Lesezeit: 5 Min.
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Bei Plattenlabels knallen die Korken nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Störerhaftung bei drahtlosen Netzen: Offenes WLAN sei zwar "keinesfalls per se schlecht", erklärte Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI), am Donnerstag. Trotzdem sei die EuGH-Ansage "richtig und wichtig", dass auch der Betreiber eines solchen Funknetzes "Verantwortung übernehmen und zur Eindämmung von Urheberrechtsverletzungen gegebenenfalls einen Passwortschutz einführen muss".

Die Branche habe die Digitalisierung zwar längst etwa dank Streaming erfolgreich umarmt, konstatierte der Lobbyvertreter. Dennoch weise man auch weiter auf die Schattenseiten des Internets hin, zu denen "zweifelsohne die Rechtsverletzungen gehören".

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Die bayerische Anwaltskanzlei Alexander Hufschmid umriss ihre Erwartungen für die wahrscheinlichen Konsequenzen des inzwischen im Volltext vorliegenden Richterspruchs so, dass Rechteinhaber bei der ersten Abmahnung von Zugangsvermittlern inklusive Hotspot-Betreibern ihren Rechtsbeistand selbst zahlen müssten. Diese Gebühren könnten die Auftraggeber aber "eher aus der Portokasse" begleichen.

Der WLAN-Anbieter müsse dagegen nun besonderes Augenmerk auf den Inhalt der Unterlassungserklärung legen, da diese die Basis für jeden weiteren über das Funknetz ausgeführten Rechtsverstoß sei, heißt es bei den Juristen. In einem solchen Fall könne nicht nur die vereinbarte Vertragsstrafe gefordert werden, sondern auch Schadensersatz und die Abmahnkosten. Nicht drängen könnten die Rechteinhaber darauf, das Kommunikationsnetz zu überwachen oder stillzulegen. Es könne aber nicht genug betont werden, dass die Störerhaftung dadurch nicht entfalle.

Der Bundesgesetzgeber hatte sich hierzulande jüngst mit einem Zusatz zum Telemediengesetz (TMG) bemüht, dieses Damoklesschwert über den Hotspot-Anbietern zu entfernen. Die in einem ersten Entwurf noch vorgesehene Passwortpflicht wurde nach viel Kritik gestrichen. Nach Ansicht einiger Rechtsexperten bezieht sich das Gesetz aber nur auf Schadensersatzansprüche, nicht auf Unterlassungsklagen. Auch hier bleibe es Rechteinhabern so möglich, WLAN-Betreiber abzumahnen, wenn sie Nutzer nicht identifizieren und ihr Netzwerk nicht vor anonymen Zugriffen schützen.

Der Berliner Anwalt Niko Härting wertet das Urteil nun als "klaren Sieg der Abmahnindustrie". Über ein Schlupfloch in den Haftpungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie habe der EuGH den Ansatz des Bundestags "zunichte gemacht und neue Rechtsunsicherheit" geschaffen. Mit dem Satz, dass ohne Zugangsauflagen "dem Grundrecht auf geistiges Eigentum jeder Schutz" entzogen werde, verbeugten sich die Luxemburger Richter vor der Plattenindustrie, glaubt der Jurist. Das Passwort müsse zudem "wirksam" sein, jeder WLAN-Nutzer sich also künftig vorab identifizieren.

"Mit den Ausführungen zu den Folgen wiederholter Rechtsverstöße baut der EuGH neue, kaum zu meisternde Hürden für die Betreiber offener Funknetze auf", beklagt der Verein Digitale Gesellschaft. Die Auflage, dass Surfer ihre Identität offenlegen sollten, um an die Zugangsinformationen zu gelangen, "dürfte in der Regel schlicht unpraktikabel sein". Insgesamt werfe die Entscheidung mehr Fragen auf, als es Antworten liefere.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) forderte die EU- und die Bundespolitik auf, endgültig "schnell für Rechtssicherheit zu sorgen". Ansonsten blieben die Risiken für Händler, die ihren Kunden freies WLAN anbieten wollen, groß. Nötig seien praxisgerechte Lösungen. Es sei unrealistisch, "allen Kunden individuelle Passwörter zur Verfügung zu stellen". Auch die Änderung des Telemediengesetzes reiche nach diesem Urteil nicht mehr aus. Der Gesetzgeber müsse hierzulande Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Anbieter eindeutig ausschließen.

Betrübt zeigte sich der Kläger Tobias McFadden, dass das Urteil hinter dem Gutachten des EuGH-Generalanwalts zurückbleibe. Damit sei nicht zu erwarten, dass sich WLAN "in Deutschland in nächster Zeit" flächendeckend ausbreite. "Der Kampf für freie Netze wird jetzt erst richtig beginnen", versicherte der Pirat und Freifunker aber, der sich mit dem in München weitergehenden Verfahren gegen eine Abmahnung von Sony Music zu wehren sucht.

Für Julia Reda, die EU-Abgeordnete der Piratenpartei, zeigt der Beschluss, dass eine Digitalstrategie "die Probleme des Urheberrechts" angehen muss: Noch gestern hatte EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker versprochen, dass bis 2020 alle europäischen Städte und Dörfer mit freiem WLAN versorgt würden. Heute mache die Komplexität des Urheberrechts diesem Ziel bereits einen Strich durch die Rechnung.

"Wer mit einem endgültigen Ende der Störerhaftung rechnete, wird bitter enttäuscht", monierte die Netzexpertin der Linken im Bundestag, Halina Wawzyniak. Nach dem EuGH-Urteil, das die Linkfreiheit erheblich einschränkte, sei dies nun schon die zweite Entscheidung aus Luxemburg, die "einen wichtigen Kern des Internets angreift". Nun seien das EU-Parlament und der Bundestag gefragt, die Störerhaftung komplett abzuschaffen. (mho)