G10-Kommission scheitert mit Klage im Selektoren-Streit

Die Geheimdienstwächter des Bundestags hatten sich ausgetrickst gefühlt, weil der BND ihnen die Selektorenliste für massenhafte Datenkontrolle vorenthalten hatte. Ihre Klage dagegen wies das Bundesverfassungsgericht jetzt zurück – aus formalen Gründen.

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G10 Kommission scheitert mit Klage wegen Selektorenherausgabe

Die G 10-Kommission wird vom Bundestag berufen, ist aber unabhängig.

(Bild: Umberto Nicoletti, CC BY-SA 2.0)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Monika Ermert

Die G10-Kommission des Bundestags kann in Karlsruhe nicht gegen Einschränkungen ihrer Aufsichtsmöglichkeiten klagen. In einem Beschluss (2 BvE 5/2015) stellte der 2. Senat vor dem Bundesverfassungsgericht am heutigen Freitag fest, dass das Aufsichtsorgan, das Eingriffe des BND in den nach Artikel 10 geschützten Kommunikationsverkehr überwachen soll, kein "Verfassungsorgan" ist. Schutzlos sind die möglicherweise zu Unrecht überwachten Bürger trotzdem nicht, merkt das höchste Gericht dabei an: sie können selbst gegen die Massenüberwachung klagen.

NSA-Skandal

Die NSA, der britische GCHQ und andere westliche Geheimdienste greifen in großem Umfang internationale Kommunikation ab, spionieren Unternehmen sowie staatliche Stellen aus und verpflichten Dienstleister im Geheimen zur Kooperation. Einzelheiten dazu hat Edward Snowden enthüllt.

Genauso wie die Oppositionsvertreter im NSA-Untersuchungsausschuss hatte auch die G10-Kommission 2015 von der Bundesregierung Einsicht in die Selektorenliste verlangt, die der BND bei der Sichtung der am Decix ausgeleiteten Daten verwendet hatte. Den Mitarbeitern des Auslandsgeheimdienst sei selbst bereits Ende 2005 "bei einer Durchsicht von NSA-Selektoren" aufgefallen, "dass die NSA auch Selektoren übergeben hatte, die nach ihrer Einschätzung gegen deutsche Interessen verstießen", notierten die Verfassungsrichter in ihrem heutigen Beschluss.

Gegen die Abfuhr der Bundesregierung legten die selbst zur Geheimhaltung verpflichteten Kontrolleure schließlich Verfassungsklage ein – ein bemerkenswerter Vorgang und einer der Höhepunkte in der Auseinandersetzung um die Selektoren. Mitglieder der G10-Kommission hielten mit ihrer Kritik am BND dabei nicht hinter dem Berg: Der Geheimdienst habe die Aufsicht "hinter die Fichte" geführt.

Die Verfassungsrichter erklärten in ihrer Entscheidung nun aber, dass die G10-Kommission zwar als Aufsichtsorgan gesetzlich vorgesehen, aber eben kein Verfassungsorgan ist. Daher sei sie nicht "parteifähig". Ob gegen dieses Urteil weitere Rechtsmittel möglich sind – etwa beim Europäischen Gerichtshof – darüber werden sich jetzt die Juristen streiten. Zunächst steht erst einmal fest, erzwingen können die Kontrolleure Kontrollmassnahmen gegen den Geheimdienst in letzter Konsequenz nicht.

In Sachen Kontrollversagen kann der 2. Senat allerdings noch in einem zweiten Verfahren entscheiden. Auch die Oppositionsparteien im Bundestag brachten die Einschränkung ihrer Aufsichtsmöglichkeit nach Karlsruhe. Dieses Verfahren (2 BvE 2/1 5) steht ebenfalls noch für dieses Jahr zur Entscheidung an.

Im Übrigen geben die Verfassungsrichter noch einen anderen wichtigen Fingerzeig. Das Grundrecht auf Vertraulichkeit der Kommunikation könnten die eigentlichen Grundrechtsträger geltend machen, heißt es am Ende des Beschlusses. Hauptanliegen der G10-Kommission sei es ja gewesen, festzustellen, "ob der Einsatz der NSA-Selektoren die Grundrechte der Telekommunikationsteilnehmer verletzte", erkennen die Richter an. Zwar gebe es da immer wieder die Hürde, seine unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen.

Bei der strategischen (sprich massenhaften) Überwachung handle es sich aber um einen Ausnahmefall, "weil nach dem gesamten Geschehensablauf der Einzelne nicht weiß und nicht wissen kann, ob er tatsächlich von Maßnahmen nach § 5 G 10 betroffen ist". Deswegen reicht es nach Ansicht der Richter "wenn der Bürger darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung in seinen Grundrechten verletzt sei." (mho)