Forscher empfehlen Datenschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht zu verheiraten

Könnten persönliche Daten künftig wie "geistiges Eigentum" geschützt und nach dem Motto "meine Daten gehören mir" Nutzer, aber auch Kartellwächter gegen Datenkraken ermächtigt werden? Darüber haben in München Forscher diskutiert.

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Forscher empfehlen Datenschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht zu verheiraten
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Von
  • Monika Ermert

Lizenzen für persönliche Daten, Datenschutz als Kriterium in Kartellverfahren: Der Datenschutz kann alle Hilfe brauchen, die er kriegen kann, befand eine Fachkonferenz am Münchner Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb am vergangenen Freitag. Ein besseres Zusammenspiel von Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Verbraucherschutz und Datenschutz könnte nach Ansicht der Nachwuchswissenschaftler der Privacy in Zeiten von Big Data gut helfen.

Der Datenschutz alleine schafft es nicht, Nutzer gegenüber den großen privaten Datensammlern und -Vermarktern abzusichern, konstatierten Kristina Irion und Manon Oostveen vom Instituut voor Informatierecht der Universität Amsterdam. Das hatte die Informationsrechtlerinnen zur Konferenz bei den Urheber- und Wettbewerbsrechtler gelockt. Die neue Datenschutzgrundverordnung (DGSV) sei gut, doch befürchten Wissenschaftler übereinstimmend, dass insbesondere beim Gegensteuern gegen die langfristige Aushöhlung von Privacy Lücken bleiben.

Für den einzelnen werde es schwierig, Preisdifferenzierungen nachzuweisen. Die schleichenden Auswirkungen speziell berechneter Informationspakete für das Individuum seien noch gar nicht durchdacht. "Vielleicht brauchen wir eine ganz neue Interpretation von Meinungsfreiheit," sagte Irion.

Die geplante EU-Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte sieht in Artikel 13b schon vor, dass Nutzer Onlineplattformen die "Lizenz" zur Nutzung ihrer Daten aufkündigen können, erklärte Andreas Sattler, der an der LMU München zum Thema "From Personality to Property" arbeitet. Der monetäre Charakter von Personendaten offenbart sich etwa bei der Anerkennung des "Gegengeschäfts" Online-Dienste gegen Daten oder mit der Einführung von Schadenersatzansprüchen und Datenportabilität in der DGSV.

Die Vorstellung, dass Nutzer künftig Plattformen mit Abmahnverfahren bei Verstößen gegen ihre Eigentumsrechte vorgehen könnten, hat dabei ein paar Haken. Der Schutz persönlicher Daten ist ein Grundrecht, das man sich wenigstens rechtstheoretisch nicht abkaufen lassen kann. Vielleicht werde es eine ähnliche Entwicklung wie im kontinentalen Urheberrecht geben, das zwischen dem unveräußerbaren moralischen Recht der Autoren und den Verwertungsrechten unterscheidet, meinte Sattler. Ein Teil der Personendaten könnte vermarktet werden, ein anderer bleibe als Grundrecht unveräußerlich.

Macht die Kommission in Brüssel aber in Bezug auf die neue Inhalterichtlinie doch wieder einen Rückzieher, wie es Konferenzteilnehmer in München berichteten, wäre das bloß die Augen vor den Entwicklungen verschlossen, findet Sattler.

Ein viel besseres Zusammenspiel zwischen Wettbewerbshütern und Datenschützern befürworteten Inge Graef von der Universität Leuven und Anca Chirita von der Durham University. Chirita hat die Datensammelaktivitäten von Google, Microsoft, Facebook, Instagram, Linked-in und Whisper minutiös unter die Lupe genommen und auf den wettbewerbsverzerrenden Charakter differenzierender Preisgestaltung hingewiesen. Welchen speziellen Deal die Blackbox für ihn errechnet, ist für den Verbraucher völlig unvorhersagbar. "Online-Preisdiskriminierung allein reicht nicht aus für ein Wettbewerbsverfahren", sagte Chirita. Ein Spruchrecht für Datenschützer in Wettbewerbsverfahren sei aber sinnvoll.

"Auch für die Kartellverfahren ergäben sich neue Ansatzpunkte", sagt Graef. Die Kartellwächter dürften es auch nicht hinnehmen, wenn Facebook zwei Jahre nach der Erlaubnis zum Kauf von Whatsapp entgegen aller Zusagen einfach doch die Datensätze beider Unternehmen verknüpft. (anw)