Urteil: auch "Rechtsanwaelte" haben kein Recht auf Domains mit Branchenbegriff

Das Belegen von Domains mit Branchenbezeichnungen ist wettbewerbswidrig – das hat das Münchner Landgericht I nun auch bei "rechtsanwaelte.de" festgestellt.

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In einer am heutigen Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung hat das Münchner Landgericht I die Verwendung der Domain "rechtsanwaelte.de" durch eine Rechtsanwaltskanzlei für wettbewerbswidrig erklärt. Damit wies das Gericht die Klage des Domainbetreibers ab, der zuvor von einer konkurrierenden Münchner Kanzlei dazu aufgefordert worden war, diese Internet-Adresse nicht mehr zu verwenden. Der Abgemahnte hatte daraufhin vor der 7. Zivilkammer geklagt, um die Feststellung zu erreichen, dass er zu der verlangten Unterlassung nicht verpflichtet sei.

Nach Überzeugung des Gerichts führt eine solche branchenbezogene Gattungsbezeichnung dazu, dass potentielle Mandanten (oder auch Kunden), die eben im vorliegenden Fall schlicht nach "Rechtsanwälten" suchen, durch einfaches Eingeben dieses Begriffs als Domain auf direktem Weg zur Homepage des betreffenden Anbieters gelangen. Dass Websurfer die direkte Eingabe von Gattungsbezeichnungen verbreitet als "Such"-Methode verwenden würden, sah die Kammer "aus eigener Sachkunde" als gegeben an. Dadurch würde der Betreiber der Domain einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mittbewerbern erlangen, die von dem so entstehenden Interessentenstrom ausgeschlossen blieben, so die Richter.

Eine "sprechende" Domain wirkt demzufolge wie ein Trichter, der Kundenströme zu einer einzigen Adresse leitet und alle anderen Mitglieder des Berufsstandes ausschließt. Das aber, so die Kammer, sei mit dem Berufsbild des Advokaten schlichtweg unvereinbar.

Das Urteil erinnert stark an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in Sachen "mitwohnzentrale.de". Die hanseatischen Richter sahen ebenfalls auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ein "Freihaltebedürfnis" für Allgemeinbegriffe, wie man es aus dem Markenrecht kennt, auch bei Internet-Domains, und gaben damit der Klage einer Mitwohnzentrale gegen einen Konkurrenten Recht, der den betreffenden Domainnamen verwendete. Die gegebene Begründung ähnelt der jetzt in München verwendeten Argumentation aufs Haar. Der Fall "mitwohnzentrale.de" liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof, der die Revision angenommen hat – eine höchstrichterliche und damit abschließende Entscheidung ist aber erst im kommenden Jahr zu erwarten. (psz)