Kürzere Abschreibungsfristen für Computer
Ab 2001 können Steuerzahler realistischere Fristen für die Abschreibung beruflich genutzter Computer ansetzen.
Jetzt ist es amtlich: Mit Beginn des kommenden Jahres können Computer, Monitore, Scanner und Drucker über einen Zeitraum von drei statt wie bisher von vier Jahren abgeschrieben werden. Wer also ein 3000 Mark teueres Gerät absetzen will, gibt drei Jahre lang in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten jeweils 1000 Mark an – unter der Voraussetzung, dass er den neuen Rechner oder Monitor in der ersten Jahreshälfte erworben hat. Ansonsten kann er lediglich 500 Mark im ersten Abschreibungsjahr geltend machen. Gelingt es beispielsweise Ingenieuren, Designern oder technischen Redakteuren, gegenüber ihrem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass sie aus beruflichen Gründen mit den jeweils neuesten Rechnern arbeiten müssen, dann ist auch eine zweijährige Abschreibungsfrist nicht ausgeschlossen.
Das Bundesfinanzministerium will die aktuelle Abschreibungstabelle für "allgemein verwendbare Anlagegüter" (AV) in der kommenden Woche als Verwaltungsanweisung verschicken. Einen Test der aktuellen Einkommenssteuerprogramme und nützliche Steuertipps bringt c't in Ausgabe 1/2001 (ab dem 2. Januar im Handel). (ku)