Datenschützer: BKA speichert rechtswidrig Bagatellfälle in Rauschgiftdatei

Wer einen Joint raucht und dabei von der Polizei erwischt wird, muss damit rechnen, in der Falldatei Rauschgift (FDR) der Kriminalämter des Bundes und der Länder zu landen. Das ist unzulässig, monieren nun Datenschutzbeauftragte.

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BKA speichert rechtswidrig Bagatellfälle in Rauschgiftdatei

(Bild: gemeinfrei)

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In der Falldatei Rauschgift (FDR) der Kriminalämter des Bundes und der Länder haben Datenschutzbeauftragte diverse unzulässige Einträge gefunden. Als Beispiel führen sie Einträge zu Bagatellfällen wie dem Konsum eines Joints auf. Auch seien die Daten des Gastgebers einer Privatparty gespeichert worden, in dessen Toilette Gäste Drogen konsumiert hatten, geht aus einer Mitteilung der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff hervor.

Die FDR ist Teil der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten Datenbank INPOL. Sie enthielt laut Mitteilung 2015 Informationen zu Drogendelikten von rund 680.000 Personen. Die Behörden können nach einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschuldigte speichern, um weitere Straftaten zu verhindern und zukünftige Ermittlungen zu erleichtern. Es dürften aber nur Straftaten mit länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung gespeichert werden (Paragraf 2 BKA-Gesetz). Jeder Eintrag müsse einzeln geprüft und in einer sogenannten Negativprognose begründet werden (Paragraf 8 BKA-Gesetz).

Das sei in einigen Fällen nicht geschehen. So sei ein Apotheker registriert worden, nachdem ein Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte. Bei vielen Einträgen fehlten die geforderten Negativprognosen. In weiteren Fällen sei nicht überprüft worden, ob Daten nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen gelöscht werden müssen. Hier fehlten häufig die notwendigen Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatten die FDR das erste Mal überprüft. Beteiligt waren die Landesdatenschutzbeauftragten aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Sie fordern nun, dass die beanstandeten Mängel behoben werden. Auch in anderen Verbunddateien der Polizei müssten die grundlegenden Regeln für die Speicherung eingehalten werden. (anw)