OVG Niedersachsen: Polizei darf Daten gewaltbereiter FuĂźballfans speichern

Immer wieder kommt es zu Ausschreitungen, wo es nur um ein friedliches Fußballspiel gehen sollte. Behörden erfassen deshalb die Daten möglicher Gewalttäter. Ob das rechtens ist, sollten nun im zweiten Anlauf die Richter in Lüneburg entscheiden.

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OVG Niedersachsen: Polizei darf Daten gewaltbereiter FuĂźballfans speichern
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  • dpa

Die Polizei darf die Daten gewaltbereiter Fußballfans prinzipiell speichern. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am Freitag entschieden, wie eine Sprecherin mitteilte. Mit der Klage gegen die Polizeidirektion Hannover erzielte ein weiblicher Fußballfan damit nur einen kleinen Teilerfolg. Die Frau hatte die Löschung von allen Einträgen über sich verlangt, gelöscht wird jetzt jedoch nur einer.

Die Einträge seien für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhindern, weiterhin erforderlich, begründete der 11. Senat seine Entscheidung. "Nach Ansicht des Gerichts wird die Arbeitsdatei unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt", teilte das OVG mit. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. (Az.: 11 LC 148/15)

In dem Verfahren ging es um sogenannte SKB-Dateien der Polizei, benannt nach den szenekundigen Beamten (SKB), die sich in der Fanszene auskennen. Solche Dateien werden von der Polizei in Hannover, Braunschweig und Wolfsburg gefĂĽhrt. Dort sind nach Polizeiangaben derzeit rund 1200 Menschen aufgelistet.

Die Erfassung liege bei den zuständigen Dienststellen in Städten mit Vereinen aus der ersten, zweiten und dritten Fußballbundesliga, erklärte ein Sprecher der Polizeidirektion Braunschweig. Dort seien rund 250 Menschen erfasst, in Wolfsburg etwa 200. Die szenekundigen Beamten sollen alle Delikte rund um die Fußballspiele bearbeiten. Auch in der Prävention werden sie eingesetzt, etwa bei der Erstellung von Gefahrenprognosen vor Spielen. Auch mit den Fans stünden die Beamten dabei in engem Kontakt. Jeder Standort verfüge über eine eigene Datensammlung, erklärte ein Sprecher der Polizeidirektion Hannover. Dort seien rund 750 Menschen erfasst.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Datenspeicherung in erster Instanz im März 2015 für grundsätzlich zulässig erklärt und die Klage der Frau zum überwiegenden Teil abgewiesen. Nur drei Daten müssten gelöscht werden, entschieden die Richter damals. Behörden dürften Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr erheben und speichern. Die Arbeitsdatei SKB diene auch der Verhütung von Straftaten. Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobene Daten dürften daher aber nur aufgenommen werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Betroffene künftig vergleichbare Straftaten begehen wird, entschied das Gericht damals (js)