Bundesverwaltungsgericht lehnt Klagen gegen BND teilweise ab

Zum zweiten Mal lehnt das Gericht Klagen Einzelner gegen die Überwachung des Internetverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst als unzulässig ab. Fragen der Speicherung von Metadaten im Analysesystem VerAS wurden aber vertagt.

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Bundesverwaltungsgericht lehnt Klagen gegen BND teilweise ab

6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Tim Gerber

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein weiteres Mal Klagen als unzulässig abgewiesen, mit denen sich einzelne gegen die strategische Überwachung des Internetverkehrs im Rahmen des so genannten G10-Gesetzes wenden. Dem Vorsitzenden des 6. Senates war es wichtig, gleich zu Beginn der gestrigen Verhandlung zu betonen: "Das Bundesverwaltungsgericht ist kein öffentliches Tribunal, das die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes im allgemeinen und umfassend zu beurteilen hat." Vielmehr sei es seine Aufgabe zu entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme der Exekutive die individuellen Rechte eines Klägers verletze. Dies setze ein konkretes Rechtsverhältnis voraus.

An seiner Entscheidung, dass ein solches im Fall der strategischen Überwachung durch den BND nach dem G10-Gesetz bei den Klägern nicht anzunehmen sei, hat das Gericht – wenig überraschend – in seinem heutigen Urteil festgehalten. Der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting, der bereits 2014 geklagt hatte, vertrat in diesem Verfahren auch die Organisation Reporter ohne Grenzen. Das Gericht sieht zwar bereits in der Übermittlung von E-Mails und anderen Daten an den BND einen Eingriff in das Grundrecht auf Telekommunikationsgeheimnisse aus Artikel 10 des Grundgesetzes. Da alle nicht geheimdienstlich relevanten Daten bis auf wenige hundert im Jahr ausgefiltert und gelöscht werden und auch die Protokollierung dieser Vorgänge bereits zum Ende des Folgejahres gelöscht werden, können die Kläger aber nicht darlegen, dass sie von diesen Maßnahmen betroffen waren. Diese Rechtsschutzlücke sei verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Ob das auch das Bundesverfassungsgericht so beurteilt, wie das Bundesverwaltungsgericht, das sich selbst gern als "kleine Schwester" der Karlsruher Verfassungshüter bezeichnet, wollte Anwalt Härting bereits nach dem Urteil von 2014 klären lassen. Er scheiterte damit aber aufgrund der sehr komplizierten Formalien der Verfassungsbeschwerde und dürfte nun einen weiteren Anlauf in Karlsruhe unternehmen.

Die mit den Klagen aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit von Speicherungen der Verbindungsdaten im Analysesystem VerAS will das Gericht allerdings weiter verfolgen und hat sie deshalb abgetrennt und die weitere Verhandlung vertagt. Die Kläger verlangen vom BND, es zu unterlassen, Daten über ihre Telekommunikation im Analysesystem VerAS zu speichern. Nach Angaben des Dienstes werden Metadaten aus dem deutschen Telefonverkehr lediglich "anonymisiert" gespeichert. Das bedeute, dass die Telefonnummer, IMEI und ISIM ab der sechsten Stelle gelöscht würden, alle anderen Daten wie die Funkzelle, die Zeiten des Beginns und Ende der Kommunikation und dergleichen bleiben aber erhalten.

Für Prozessbeobachter zeichnet sich ab, dass das Gericht im weiteren Verfahrensgang durch Sachverständige begutachten lassen wird, inwieweit die in VerAS gespeicherten Daten auch bei anonymisierter Telefonnummer aufgrund weiterer Informationen einer Person zugeordnet werden können. Als möglicher Gutachter war die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff im Gespräch. Das Gericht wird dem BND aber auch Gelegenheit geben, seine Vergleichsvorschlag zu prüfen: Dazu soll der Geheimdienst die Kläger in einer Art Whitelist von der Speicherung in VerAS ausschließen. Ob dies möglich und sinnvoll sei, konnten die Vertreter der Behörde vor Ort nicht beantworten und erbaten sich eine Bedenkzeit. Die hat das Gericht ihnen nun gewährt. (tig)