Guthaben bei Online-Dienst darf nicht verfallen

germany.net muss nicht verbrauchte Guthaben seiner "Kleingeldbörse" bei Kündigung zurückerstatten.

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Von
  • Frank Möcke

Kündigt ein Kunde bei einem Online-Dienst, muss der Dienst nicht verbrauchte Guthaben zurückerstatten. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 15. 02. 2001 (Az. 30 C 2111/00-20) entschieden.

Ein Kunde aus der Nähe von Unna war mit einer Klausel von germany.net, dem drittgrößten Online-Dienst Deutschlands, in Konflikt geraten. Dieser bietet seinen Teilnehmern neben den kostenlosen redaktionellen Inhalten zusätzliche kostenpflichtige Dienste an. Innerhalb weniger Minuten kann hier eine so genannte "Kleingeldbörse" angelegt werden, sodass darauf hin zusätzliche Angebote offen stehen.

In den Allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme am Zahlungssystem hatte germany.net festgelegt, dass bei Kündigung nicht verbrauchte Vorauszahlungen – also die unverbrauchten Beträge der "Kleingeldbörse" – nicht zurückerstattet werden.

Das Amtsgericht sah darin eine "verkappte Vertragsstrafe" für den Fall der Kündigung. germany.net habe die Einrichtung der Börse als "kostenlos" dargestellt und die Einzahlung eines voreingestellten Betrages von 20 Mark als Vorauszahlung deklariert. Dies sei eine überraschende Klausel nach § 3 AGB. Der Dienst muss nun "vorläufig vollstreckbar" die Kosten des Rechtsstreits tragen und 18,10 Mark plus 12 Prozent Zinsen an den ehemaligen Kunden zurückzahlen. (fm)