Landgericht: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Seit fast einem halben Jahr ist der Routerzwang Geschichte, Details der neuen Routerfreiheit waren aber noch ungeklärt. Aus einem nun veröffentlichten Gerichtsurteil geht hervor, dass auch Bestandskunden das Recht auf die freie Routerwahl haben.

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Landgericht: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden
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Die seit August 2016 geltende Routerfreiheit gilt nicht nur für Neukunden. Auch Bestandskunden haben ein Recht darauf, die Zugangsdaten zu erhalten, um sich einen eigenen Router zu kaufen. Das hat das Landgericht Essen bereits im September entschieden, aber erst jetzt macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Urteil erreicht hat, dessen Inhalt öffentlich (Az.: 45 O 56/16). Darin wird das Unternehmen Gelsen-net verpflichtet, auch Bestandskunden die für den betrieb eines eigene Routers nötigen Zugangsdaten auszuhändigen.

Hintergrund des Urteils ist das Ende des sogenannten Routerzwangs am 1. August 2016. Vorher konnten Netzbetreiber und Provider ihre Kunden nach Belieben dazu zwingen, nur ihnen genehme Geräte zu verwenden. Falls Nutzer andere Geräte betreiben wollten, verweigerten viele Provider die Herausgabe von einzelnen oder allen Zugangsdaten für ihre Dienste – und ohne die Zugangsdaten lässt sich ein fremder Router nicht für alle vertraglich zugesicherten Dienste einrichten. Auch c't hatte damals eingeschätzt, dass nur Neukunden einen gesetzlichen Anspruch auf die neu eingeführte Freiheit bei der Routerwahl hatten.

Das Landgericht urteilte dann aber, dass der Wortlaut (§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht, Absatz 3, "Notwendige Zugangsdaten [..] haben sie [die Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsdiensten] dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen") nicht eindeutig sei. Die systematische Auslegung aber auch "Sinn und Zweck" der Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anfrage allen Kunden zu übergeben sind. Ansonsten liefe das Recht ins Leere. (mho)