Bundesverwaltungsgericht: Kein Rechtsanspruch auf Online-Petitionen

Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen abgewiesen, mit denen Petenten die Veröffentlichung ihrer Anliegen auf der Petitionsplattform des Bundestages erreichen wollten.

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Bundesverwaltungsgericht erklärt Parlamentswebseite zum rechtsfreien Raum
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Von
  • Tim Gerber

In zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Bürger keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Bundestag ausgerechnet ihren Anliegen auf seiner Webseite ein öffentliches Forum bietet. Seit 2008 bietet der Deutsche Bundestag an, als öffentliche Petitionen eingereichte Anliegen auf seiner Internetplattform zur Mitzeichnung und Diskussion zu veröffentlichen. Bei der Auswahl, welche Petitionen er veröffentlicht, hat sich der Petitionsausschus in seinen Richtlinien sehr weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Die beiden Kläger hatten sich gegen die Nichtveröffentlichung ihrer Petitionen gewand.

In seiner Begründung führte der Vorsitzende Richter aus, die Internetseite des Bundestages sei nicht der Sphäre des Petenten zuzurechnen, in welcher er Schutz bedürfe, damit er seine Petition wirksam einreichen könne. Vielmehr handle es sich um eine dem Staat zuzurechnende politische Sphäre. Der Bundestag betreibe sie, um sich zu den von ihm dafür ausgewählten Petitionen ein Meinungsbild einzuholen. Das seien politische Entscheidungen, das Recht habe hier seine Grenzen. Auf die Frage, ob es für den Betrieb der Petitionsplattform eines Gesetzes bedürfe, komme es nicht an. Denn wenn dies der Fall sei, müsste die Plattform bis zur Verabschiedung eines Gesetzes geschlossen werden und es dürften überhaupt keine Petitionen online gestellt werden. Die beiden Kläger könnten also auch dann kein Recht bekommen.

Die Frage, ob der Betrieb der Internetplattform durch die Bundestagsverwaltung überhaupt rechtmäßig ist, drängte sich Zuhörern gerade aufgrund der Äußerungen der Bundestagsvertrer in der mündlichen Verhandlung regelrecht auf. Mehrfach wiesen sie darauf hin, dass es private Anbieter für Online-Petitionen gäbe, die jedermann offen stünden. Der Bundestag wolle mit seiner Plattform "am Markt präsent sein". Er entscheide, ob eine Petition für einen öffentliche Diskussion geeignet sei. Nicht jede Meinung und nicht jedes Anliegen könne "unter dem Bundesadler" veröffentlicht und damit "geadelt" werden.

Einen Nachteil für nicht durch einen Parlamentsveröffentlichung geadelten wollten die Richter des 6. Revisionssenates dennoch nicht erkennen. Die Veröffentlichungen seien nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Weder das Petitionsrecht aus Artikel 17 GG noch das Gleichbehandlungsprinzip oder das Zensurverbot vermittelten Petetenten einen Anspruch auf eine solche Veröffentlichung. Das letzte Wort darüber wird aber vermutlich im Bundesverfassungsgericht gesprochen. Einer der Klägeranwälte bekräftigte gegenüber heise online, das auf jeden Fall prüfen zu wollen. (tig)