BGH zu Tauschbörsen: Eltern können Kinder decken, müssen aber zahlen

Wenn Kinder über den Internetanschluss ihrer Eltern illegal Internet-Tauschbörsen nutzen, müssen die Eltern später nicht preisgeben, wer genau Übeltäter war. Dann müssen sie aber die verhängten Strafen zahlen, entschied nun der Bundesgerichtshof.

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BGH zu Tauschbörsen: Eltern können Kinder decken, müssen aber zahlen
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Eltern kann es grundsätzlich zugemutet werden, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss anzuschwärzen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden hat (Az. I ZR 19/16), sind sie dazu zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen aber nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

Ein Elternpaar aus München ist damit in letzter Instanz dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen nach eigener Aussage, welches ihrer drei volljährigen Kinder dahintersteckt, wollen aber den Namen nicht sagen.

Aufseiten der Eltern hatte der BGH-Anwalt Herbert Geisler davor gewarnt, eine ganze Familie in "Sippenhaft" zu nehmen. Es sei niemandem zuzumuten, seine Kinder "ans Messer zu liefern". Im Zweifel müsse die Plattenfirma die Klage eben auf die drei Kinder erweitern und selbst herausfinden, wer denn nun der Schuldige sei. BGH-Anwalt Christian Rohnke hielt für das Label dagegen, dass das völlig unrealistisch sei. Es gehe überhaupt nicht darum, das verantwortliche Kind als Straftäter zu bezichtigen. Die Frage sei, wer innerhalb der Familie für den Schaden aufkomme. Es gehe auch nicht um existenzgefährdende Beträge. (mho)