BGH: Panoramafreiheit deckt Foto von Aida-Kussmund

Die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises hat einen Anbieter von Landausflügen verklagt, weil er ein Foto eines Aida-Schiffes auf seiner Internetseite gezeigt hatte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden: Das Zeigen des Fotos ist rechtens.

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Gerichtsurteil: Aida-Kussmund darf von jedem fotografiert werden

(Bild: CC0 Public Domain )

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Von
  • dpa

Die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises muss es hinnehmen, wenn ihre Schiffe mit dem vom einem Künstler entworfenen Kussmund-Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil zur Panoramafreiheit. Der BGH bestätigte damit die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln.

Der Grund für die Klage: Ein Anbieter von Landausflügen hatte seine Internetseite mit dem Foto eines im Hafen liegenden Aida-Schiffes illustriert. Auch ein Teil des Logos war darauf zu sehen. Die Reederei hatte den Mann daraufhin verklagt. Die Begründung: An dem Motiv, das ein Künstler für die Schiffe entworfen hat, habe sie die alleinigen Rechte. Aber kann man jemandem verbieten, ein weithin sichtbares Schiff abzulichten?

In §59 des Urheberrechtsgesetzes heißt es dazu: "Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." Laut BGH hatte Aida Cruises für ein Verbot damit argumentiert, dass sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde.

Dem hielten die Richter des BGH entgegen, dass das mit dem Kussmund-Logo dekorierte Schiff dazu bestimmt sei, für längere Dauer auf der hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden könne.

Auch Werke an Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr – etwa Werbung auf Bussen oder Straßenbahnen – würden unter diese Regelung fallen. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssten es laut BGH hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. (msi)