Tempolimit nach Gefahrenstelle: Aufhebung unnötig

Weist ein zusätzliches Verkehrszeichen an einer beschilderten Gefahrenstelle ein Tempolimit aus, kann dies danach automatisch aufgehoben sein. Eine explizite Aufhebung ist nicht nötig. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf deuten

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Tempolimit nach Gefahrenstelle: Aufhebung unnötig
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  • dpa

Wohl jeder Autofahrer hat sich schon mal gefragt, ob er das Aufhebungsschild ĂĽbersehen hat. Manchmal war da aber einfach keins.

(Bild: Jenoptik)

Weist ein zusätzliches Verkehrszeichen an einer beschilderten Gefahrenstelle ein Tempolimit aus, kann dies danach automatisch aufgehoben sein. Eine explizite Aufhebung ist nicht nötig. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf deuten, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 RBs 140/16).

Im konkreten Fall standen vor einer Kurve sowohl das Schild für ein Tempolimit von 80 km/h sowie das Gefahrenzeichen „Rechtskurve“. Ein Autofahrer fuhr durch die Kurve und geriet danach mit 32 km/h zu viel in eine Geschwindigkeitskontrolle. Gegen das Bußgeld wehrte er sich.

Das Gericht gab ihm Recht. Denn ein solches Tempolimit ende nach der entsprechenden Gefahrenstelle automatisch. Da der Fahrer auf der geraden Straße geblitzt wurde, könne das eine Geldbuße nicht rechtfertigen. (fpi)