Streit über Internet-Übertragung der Hinrichtung von McVeigh
In welcher Form dürfen Medien über eine Hinrichtung berichten? Das Urteil eines Gerichts gegen die Online-Übertragung der Hinrichtung des Oklamoma-Attentäters beendet die Auseinandersetzung noch lange nicht.
Entertainment Network, ansonsten Anbieter von Pornographischem, hatte aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Klage gegen das Verbot des Justizministeriums vom 26. März eingereicht, die Hinrichtung des Oklahoma-Attentäters live über das Internet senden zu können (siehe Verfassungsrecht auf Live-Übertragung einer Hinrichtung?). Timothy McVeigh, der bei dem Bombenanschlag in Oklahoma 1995 168 Menschen tötete, wird am 16. Mai in Terre Haute, einem kleinen Städtchen in Indiana, mit einer Giftinjektion hingerichtet. Das Bezirksgericht hat jetzt die Klage abgewiesen, weil bislang noch kein Gericht in den USA es einem Sender erlaubt hatte, eine Hinrichtung zu filmen. Der Verbot sei überdies gerechtfertigt, um die Sensationsgier nicht zu bedienen. Denn in diesem Fall sei, so heißt es in der Begründung, das Medium die Botschaft, wie das Gericht Marshall McLuhan zitiert. Gegen das Urteil legte Entertainment Network wiederum Berufung ein.
Das US-Justizministerium hatte nur eine geschlossene und "sichere" Video-Übertragung der Hinrichtung für die Angehörigen der Opfer zugelassen, aber eine öffentliche Ausstrahlung verboten (siehe Cracksicheres Medienereignis?). Zu einem Spektakel wird diese allerdings auch ohne Live-Bilder, denn bislang haben sich 1400 Journalisten angemeldet, die mit zahlreichen Besuchern und Neugierungen am Hinrichtungstag in das Städtchen einziehen werden. Bis zu 10 Journalisten dürfen direkt der Hinrichtung zusehen und sind verpflichtet, ihren Kollegen alles zu berichten. Fotos oder Filme dürfen jedoch nicht gemacht und veröffentlicht werden.
Angesichts der Bedeutung des Oklahoma-Attentats, das gegen die gesamte amerikanische Nation gerichtet gewesen sei, hätten nach Ansicht von Entertainment Network die Bürger ein Recht auf eine öffentliche Übertragung. Schriftliche Berichte könnten überdies nicht in vollem Umfang das Ereignis in allen seinen Aspekten wie der Emotionalität, der Wahrhaftigkeit oder der Wirkung wiedergeben. Das Verbot entspräche einer gegen die Verfassung verstoßenden inhaltlichen Zensur. Der Richter John Tinder schrieb in seiner Begründung: "Den Medienangehörigen werden keine wie auch immer gearteten Beschränkungen für die Berichte über ihre Beobachtungen auferlegt." Eine "vorurteilsfreie Kamera", so argumentiert hingegen Entertainment Network, würde aber eine völlig andere Botschaft vermitteln als die Berichte von Reportern. Überdies seien bis 1936 die meisten Hinrichtungen öffentliche Ereignisse gewesen.
Der Klage von Entertainment Network hatte sich auch Liveontheweb.com angeschlossen, die bei Genehmigung ebenfalls die Hinrichtung live über das Netz senden wollten. Auch in Deutschland will sich Absolutfilm an die Premiere anhängen, wie der Spiegel berichtete. "Uns geht es nicht im Sensationshascherei", wird Firmeneigentümer Harald Thoma zitiert, "man muss den Leuten doch zeigen, wie grausam die Todesstrafe ist." Man werde, sollte Entertainment Network doch noch vom Berufungsgericht die Genehmigung erhalten, die Hinrichtung kostenlos im Internet live übertragen. Neben der dadurch erzielten Aufmerksamkeit, die schon viel Werbegeld wert wäre, wolle man natürlich nur Gutes: Nämlich zeigen, wie grausam eine Hinrichtung ist, um dadurch zu helfen, die Todesstrafe abzuschaffen. Rechtliche Probleme in Deutschland sieht Thoma jedenfalls nicht, die Freiwillige Selbstkontrolle offenbar auch nicht.
Da denkt beispielsweise die nordrhein-westfälische CDU ganz anders. Die Landtagsfraktion in Düsseldorf forderte inzwischen vom Ministerpräsidenten Wolfgang Clement den Hinauswurf von Helmut Thoma. Der ehemalige RTL-Chef ist nämlich nicht nur Medienberater der Landesregierung, sondern auch Vater des Absolutfilm-Chefs und soll im Beirat des Unternehmens sitzen. Auch die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt kritisierte die geplante Übertragung als makaber. Der Fall zeige die Notwendigkeit einer einheitlichen Medienaufsicht: "Es kann nicht sein, dass im Internet folgenlos bleibt, was im Fernsehen unzulässig ist", sagte Sprecher Peter Widlok. Die Medienaufsicht für den Privatfunk sei für das Internet leider rechtlich nicht zuständig. (fr)