Änderungen bei situativer Winterreifenpflicht in Kraft

Seit dem ersten Juni gilt die „zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“. Sie enthält vor allem Ergänzungen, Konkretisierungen beziehungsweise Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten sogenannten „situativen Winterreifenpflicht“

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Von
  • Florian Pillau

Seit dem ersten Juni gilt die „zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“. Sie wurde am 31. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält vor allem Ergänzungen, Konkretisierungen beziehungsweise Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten sogenannten „situativen Winterreifenpflicht“.

Reifenproduktion in den 1930ern bei Pirelli

(Bild: Pirelli)

Die wichtigsten Änderungen: Alle ab erstem Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem „3 Peak Mountain Snow Flake“ (3PMSF) Piktogramm, also dem Schneeflockensymbol, gekennzeichnet sein, um als Winterreifen zu gelten. Für die bis 31. Dezember 2017 produzierten und nur mit M+S gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.

Zudem legt das Gesetz nun die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für die ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges fest. Ein Abwälzen der Verantwortung vom Halter auf den Fahrer soll damit vermieden werden.

Spätestens ab erstem Juli 2020 gilt die Vorschrift, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und der Klassen N2 und N3 (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen) künftig nicht nur auf den permanent angetriebenen Achsen, sondern auch auf den vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen. Diese Verpflichtung ist jedoch gegebenenfalls bereits ab einem früheren Zeitpunkt anwendbar. (fpi)