Weitere Schlappe für Internet-Apotheke

Der Internet-Apotheke DocMorris ist heute zum wiederholten Mal in einem Eilverfahren der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente untersagt worden.

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Von
  • Egbert Meyer

Der Internet-Apotheke DocMorris ist heute zum wiederholten Mal von einem deutschen Gericht im Eilverfahren der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente untersagt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte mit der Entscheidung (Az: 6 U 240/00) in zweiter Instanz eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt. Dem niederländischen Unternehmen war auf Antrag des Deutschen Apothekerverbandes verboten worden, deutsche Kunden zu beliefern. Ebenfalls gegen DocMorris hatte gestern das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz entschieden.

Das Frankfurter Gericht sah dem Senatsvorsitzenden zufolge im Medikamentenvertrieb über das Internet rechtliche Konflikte mit dem deutschen Arzneimittel- sowie dem Heilmittelwerbegesetz. Der Richter hob dabei hervor, dass das Angebot von DocMorris zu etwa 90 Prozent aus Medikamenten bestehe, denen in Deutschland die formelle Zulassung fehle. Damit gerate das Internet-Angebot in Konflikt mit dem Arzneimittelgesetz, das den Vertrieb von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten nur in eng eingegrenzten Ausnahmefällen zulasse. Diese Regelung diene dem allgemeinen Schutz der Gesundheit und damit einem besonders hochrangigen Gemeinschaftsgut.

Das bisherige Angebot von DocMorris umfasste rund 1100 teils verschreibungspflichtige, teils rezeptfreie Medikamente. Die rezeptpflichtigen wurden nach Darstellung von Doc Morris jeweils erst nach Übermittlung eines gültigen Rezepts durch den Kunden ausgeliefert. Die Zustellung der Medikamente sollte innerhalb von 48 Stunden durch Boten erfolgen. Trotz der damit verbundenen Kosten sei das Angebot im Allgemeinen preisgünstiger als in deutschen Apotheken, weil Doc Morris nicht an die deutschen Festpreisregelungen für Medikamente gebunden sei.

Die OLG-Entscheidung ist rechtskräftig. Ebenso wie alle bisherigen Urteile in Sachen Internet-Apotheke in erster und zweiter Instanz handelte es sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Das erste so genannte Hauptsacheverfahren auf breiterer Beweisgrundlage soll am 22. Juni wiederum in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt beginnen. Nach Äußerungen von Prozessbeteiligten in der heutigen Verhandlung ist damit zu rechnen, dass der schwierige Rechtsstreit am Ende in höchster Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof ausgetragen werden wird.

Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes, Hermann Stefan Keller, begrüßte die Entscheidung als "Sieg des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit". Vorbeugender Gesundheitsschutz müsse auch gegen ausländische Anbieter durchsetzbar sein, erklärte Keller. (em)