EU-Datenschutz-Grundverordnung: Kurzinformationen zum Thema Werbung

Gesetze und Verordnungen sind gelegentlich für Laien kaum verständlich. Die Datenschutzkonferenz bietet Erhellendes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, diesmal zum Thema Werbung.

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EU-Datenschutz-Grundverordnung: Kurzinformationen zum Thema Werbung

(Bild: iX, Heise)

Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Jürgen Diercks

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) bietet Orientierungshilfen, wie nach ihrer Auffassung die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Praxis angewendet werden sollte. Die DSK äußerte sich nun zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung.

Wenn ein Verantwortlicher klar und umfassend darüber informiert, ob und wie er personenbezogene Daten zu Werbezwecken nach Art. 13 und 14 DSGVO nutzen will, kann man davon ausgehen, das er sie auch dazu verwenden darf. Denn das würde der Erwartung der betroffenen Personen regelmäßig entsprechen (Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Im Rahmen der Interessenabwägung sollen die von Werbung betroffenen Personen ein jederzeitiges und umfassendes Widerspruchsrecht haben (Art. 21 Abs. 2).

Bei der Interessenabwägung sind die allgemeinen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 zu berücksichtigen. Hier geht es vor allem um eine faire Verfahrensweise. Das heißt, die Maßnahmen müssen dem Verarbeitungszweck angemessen sein und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Nennung der Datenquelle wichtig.

Diese Grundsätze sprechen dagegen, Profile zur werblichen Ansprache (Werbe-Scores) zu erstellen, die beispielsweise Informationen aus sozialen Netzwerken hinzufügen. Hier spricht viel dafür, dass ein Interesse der betroffenen Personen am Ausschluss der Datenverarbeitung überwiegt. Die in dem verlinkten Papier geäußerten Auffassungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses. (jd)