Airbnb-Privatvermietung: Berliner Zweckentfremdungsverbot wackelt

Im Berliner Bezirk Pankow hat eine Privatperson durchgesetzt, ihre Hauptwohnung an 182 Tagen im Jahr untervermieten zu dürfen. Eine Anwaltskanzlei wittert nun eine Abkehr von den strengen Airbnb-Regeln der Hauptstadt.

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Airbnb-Privatvermietung: Berliner Zweckentfremdungsverbot wackelt

(Bild: airbnb)

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Berliner können ihre Privatwohnungen offenbar trotz strenger gesetzlicher Vorgaben für den Einsatz von Unterkunftsplattformen wie Airbnb in recht großem Maßstab untervermieten. Davon geht zumindest die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs unter Verweis auf einen kürzlich bei einem Gerichtsverfahren erzielten Vergleich aus. Der Bezirk Pankow, zu dem auch der Szeneortsteil Prenzlauer Berg gehört, hat es demnach einem Mandaten erlaubt, seine Hauptwohnung rund das halbe Jahr lang Dritten auch gegen Gebühr zu überlassen.

Die Genehmigung interpretiert die Kanzlei als "Kehrtwende beim Berliner Zweckentfremdungsverbot". Mit dem entsprechenden, 2014 in Kraft getretenen Gesetz wollte der Berliner Gesetzgeber verhindern, dass in der Hauptstadt übermäßig viele Wohnungen gewerblich an Touristen über das Internet vermietet werden. Auch Privatleute brauchen seitdem eine behördliche Genehmigung, wenn sie ihre eigenen oder selbst bewohnten vier Wände für ein paar Tage mit Dritten "teilen" und damit ihr Konto aufbessern wollen. Die Verwaltung ist in der Regel zurückhaltend, wenn es um entsprechende Zugeständnisse geht.

In dem jetzt bekannt gewordenen Fall erhielt der Kläger keine einschlägige Genehmigung und wandte sich daher an das Berliner Verwaltungsgericht. Dieses verwies nach Angaben der Kanzlei darauf, "dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum nicht besteht, wenn die Räumlichkeiten bereits zu Wohnzwecken genutzt werden". Der Antragsteller habe daher trotz Zweckentfremdungsverbot einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung, andernfalls gebe es verfassungsrechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Mit der entsprechenden Zusage des Bezirks sei der Fall im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt worden.

Christian Eckart, Rechtsanwalt bei Redeker & Co., hält den Fall auch ohne ein ergangenes rechtskräftiges Urteil für "verallgemeinerungsfähig": Berliner "Home Sharer" könnten sich damit darauf berufen, gleich behandelt zu werden, und ihre Wohnung ebenfalls 182 Tage untervermieten. Der Jurist forderte den Senat und das Berliner Abgeordnetenhaus zudem auf, das über das Ziel hinausschießende und unklare Zweckentfremdungsverbotsgesetz nun dringend an die neue Rechtslage anzupassen. Es dürfe nicht sein, dass Berliner Bürger "ihr Recht auf Kurzzeitvermietung nur in Rechtsschutzverfahren zugesprochen bekommen".

Airbnb begrüßte den Ausgang des Falls in einem Blogbeitrag als "Grundsatzentscheidung". Der Tourismus-Riese hat seit längerem an vielen Orten Ärger mit kommunalen Behörden, da auch dort das Vermieten von Ferienwohnungen als Gewerbe gilt und nicht einfach in Wohngegenden durchgeführt werden darf. Über die Plattform würden oft Steuerzahlungen umgangen und Wohnräume zweckentfremdet, klagen viele Gemeindeverwalter. Laut einer jüngst publizierten Datenanalyse soll es sich bei einem großen Teil der Airbnb-Vermieter mittlerweile um gewerblich agierende Profis handeln, nicht mehr um Privatleute.

Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen will daher von einer Abkehr vom Zweckentfremdungsverbot nichts wissen. Es handle sich um einen Einzelfall, der keinerlei grundsätzliche Auswirkungen habe, teilte die Behörde laut dpa mit. Entgegen der Darstellung durch die Kanzlei sei die Genehmigung durch den Bezirk auch "weder mit uns abgestimmt" worden, noch beruhe sie "auf einer Empfehlung durch uns". Das umstrittene Gesetz solle zwar tatsächlich "rechtssicher überarbeitet" werden, aber "mit dem Ziel eines umfassenderen Wohnraumschutzes". (acb)