Erste Generation der elektronischen Gesundheitskarte ist ungültig

Die erste Generation der elektronischen Gesundheitskarte ist zum ersten Oktober ungültig geworden. Arztpraxen und Krankenhäuser haben ihre liebe Not mit der Umstellung.

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Erste Generation der elektronischen Gesundheitskarte ist ungültig
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Detlef Borchers

Seit Montag ist die erste Generation der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ungültig. Ab sofort sollen nur noch Karten der zweiten Generation oder von der Zwischenlösung "Generation Eins Plus" (G1+) verwendet werden. Diese beiden Varianten beherrschen den Online-Modus beim Versicherten-Stammdatenmanagement. Das Problem: Sowohl die erste Generation wie die G1+ tragen den Aufdruck G1 rechts oben unterhalb des Schriftzuges Gesundheitskarte, während die zweite Generation eindeutig mit G2 gekennzeichnet ist .

Der Unterschied kann nur mit einem Lesegerät herausgefunden werden, da das auf der Rückseite der eGK abgedruckte Gültigkeitsdatum nichts über die vorliegende Kartengeneration aussagt. Wer ahnunglos mit alter Karte zum Arzt geht, für den greift das papiergebundene Ersatzverfahren. Allerdings gibt es die Verpflichtung, innerhalb des Quartals eine G2-Karte nachzureichen.

Wer über ein kontaktbehaftetes Kartenlesegerät und eine Software wie z.B. den CardManager EGK aus dem Heise Download-Bereich verfügt, kann die Gültigkeit seiner Karte mit G1-Aufdruck selbst prüfen: Auf den Request IsHealthCard muss als Antwort "CardType = EGK, GENERATION 1 PLUS" erfolgen, dann ist die Karte weiterhin nutzbar.

Wie der GKV-Spitzenverband mitteilt, ist nicht nur die erste Generation der eGK ungültig. Es kann auch sein, dass die Praxissoftware nicht aktualisiert wurde. Die Folge: Gültige Karten der "Generation Ein Plus" werden als ungültig abgelehnt. Das von den Kassen verursachte Chaos durch den fehlenden Aufdruck wird so vervielfacht. Somit verweist der Spitzenverband der Kassen auf das papiergebundene Ersatzverfahren: "Es ist nicht zulässig, dem Versicherten eine Privatrechnung auszustellen, nur weil er seinen Leistungsanspruch aufgrund von technischen Fehlern in der Praxisverwaltungssoftware nicht nachweisen kann." Die kulante Regelung bringt wiederum Gegner der elektronischen Gesundheitskarte auf die Palme. Sie kämpfen seit Jahren darum, dieses Ersatzverfahren nutzen zu dürfen.

Das seit Januar 2015 feststehende Aus für die erste Generation der eGK ist notwendig geworden, weil die allersten Karten nicht den Online-Datenabgleich der Versichertenstammdaten beherrschen, also die Abfrage und Änderung der Adresse eines Versicherten. Nach den aktuellen Plänen gemäß dem eHealth-Gesetz soll dieser Online-Abgleich in jeder Praxis bis zum 1. Juli 2018 möglich sein. Ob dieses Datum angesichts der Lieferschwierigkeiten der Industrie gehalten werden kann, ist unklar: derzeit gibt es noch keinen zertifizierten Konnektor für den Online-Anschluss. Im Gesundheitsministerium arbeitet man an einer Verlängerung der Frist, die Ärzten und Krankenhäusern gesetzt wurde, um ihre Hard- und Softwareware entsprechend anzupassen. Daneben muss ein Praxisausweis (die SMC-B-Karte) die Berechtigung zum Zugriff auf die Gesundheitskarte nachweisen, der erst Anfang 2018 von medisign zur Verfügung gestellt werden soll.

Zur weiteren Entwicklung der telematischen Infrastuktur im Gesundheitswesen ist das E-Health-Gesetz Teil II bereits in Arbeit, mit dem der Online-Datenabgleich der Versichertenstammdaten durch weitere Angebote wie die Speicherung des Medikationsplanes auf der eGK unterfüttert werden soll.

[Update 05.10.2017 11:47]:

Neben dem im Text erwähnten Praxisausweis von medisgn haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundesdruckerei einen Praxisausweis für Vertragszahnärzte im Angebot. Der Ausweis wird von D-Trust, einer Tochterfirma der Bundesdruckerei, produziert. (mho)