Europäischer Gerichtshof: Online-TV-Recorder braucht Erlaubnis des Senders

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine britische Firma Sendungen eines italienischen Fernsehsenders nicht ohne dessen Genehmigung aufzeichnen und online weitergeben darf.

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Fernseher

(Bild: dpa, Caroline Seidel/Archiv)

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Von
  • Christian Kirsch

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) haben Fernsehsender einen Erfolg errungen und so neue Hürden für Online-TV-Recorder errichtet. Ausgangspunkt war ein Prozess in Italien, bei dem sich die britische Firma VCAST und der italienische Sender RTI gegenüberstanden.

VCAST zeichnet für seine Kunden von diesen ausgewählte Sendungen auf und stellt sie ihnen anschließend in der Cloud zum Anschauen und Herunterladen zur Verfügung. Dies wäre jedoch nach der Entscheidung des EUGH (Az: C-265/16) nur gestattet, wenn RTI die Aufzeichnung genehmigt hätte.

Da VCAST die Sendungen auf einem anderen technischen Weg verbreitet als RTI, handele es sich um "eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe […], für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss." VCAST hatte vergeblich das Recht auf Privatkopie geltend gemacht, das die EU-Richtlinie 2001/29/EG einräumt.

Der EUGH fällt Vorabentscheidungen auf Antrag eines nationalen Gerichts, das eine verbindliche rechtliche Interpretation von EU-Vorschriften wünscht. Die Entscheidungen haben keine direkte Auswirkung auf den jeweiligen Prozess, sind aber bindend für das nationale Gericht das letztlich das Urteil fällt, und für die Gerichte der übrigen EU-Staaten. (ck)