Urteil: Unitymedia darf Kunden-Router zu Hotspots machen

Der Kabelnetzprovider darf bei seinen Kunden einen Hotspot installieren, entschied ein Kölner Gericht. Allerdings muss für den Kunden die Möglichkeit bestehen, diesen abzuschalten.

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Urteil: Unitymedia darf Kunden-Router zu Hotspots machen
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Unitymedia hat im Rechtsstreit um Hotspots auf den Routern seiner Kunden einen Sieg erstritten. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat am gestrigen Freitag entschieden, dass es den Kunden zuzumuten ist, dass Unitymedia ihre Router als Hotspots verwendet. Damit hoben die Richter das Urteil der Vorinstanz auf.

Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.

Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen, hatte sich Unitymedia für ein "Opt out"-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt. Das Landgericht Köln teilte die Position der Verbraucherschützer, nach der der Kunde der Nutzung seines Routers ausdrücklich zustimmen müsse.

Unitymedia war gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung gegangen. Nach Ansicht der Oberlandesrichter ist eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") für die Einrichtung eines Hotspot nicht erforderlich. Es müsse aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, per Opt out aus dem System auszusteigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall habe eine grundsätzliche Bedeutung für Fragestellung, ob Unternehmen die den Kunden bereitgestellten Geräte zu eigenen Zwecken nutzen dürfen. Daher ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (jo)