ICO: Bafin hat 2017 vier Crowdfundings mit Kryptogeld untersagt

Die Bankenaufsicht Bafin hat im vorigen Jahr in insgesamt 36 Fällen geprüft, ob bei Schwarmfinanzierungen mit Kryptowährungstokens, den sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs) alles mit rechten Dingen zugeht.

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(Bild: Steve Buissinne, gemeinfrei (Creative Commons CC0))

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Wer hierzulande gewerblich mit virtuellen Währungen handeln oder etwa digitale Kryptomünzen im Rahmen eines Initial Coin Offering (ICO) ausgeben möchte, erbringt erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen. Die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) "schreitet im Verwaltungswege ein, wenn Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden", betont die Bundesregierung in einer jetzt veröffentlichten Antwort vom 21. Februar auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. 2017 habe die Kontrollbehörde in diesem Rahmen im Zusammenhang mit ICOs und "Token Sales" 23 Verfahren in Zweifelsfällen eingeleitet, ob eine Firma ihrer Aufsicht unterliege. Dazu gekommen seien 13 Fälle "wegen des Verdachts unerlaubter Geschäfte".

Laut dem Bundesfinanzministerium hat die Bafin dabei in vier Verfahren Betreibern oder einbezogenen Unternehmen ihre Tätigkeiten förmlich untersagt und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Bußgelder seien aber wegen des unrechtmäßigen Handels mit Kryptomünzen noch nicht festgesetzt worden. Zugleich berichtete die Regierung, dass hierzulande rund 1600 Banken volle Lizenzen und 700 Finanzdienstleistungsinstitute eine einschlägige Erlaubnis hätten. Im vorigen Jahr seien acht dazugekommen. Da sich auf dem Markt sehr unterschiedliche Ausgestaltungen von ICOs befänden, prüfte die Bafin im Einzelfall, ob etwa die Prospektpflichten, die Auflagen aus dem Wertpapierhandelsgesetz oder vergleichbare Regeln eingehalten würden. Im November warnte die Einrichtung vor "erheblichen Risiken" bei derlei Schwarmfinanzierungen.

Wichtig sei es, eine weitere Regulierung von Kryptowährungen international etwa im Rahmen des Treffens der G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneuren im März in Argentinien zu besprechen, "um so die Grundlagen für einen international abgestimmten Umgang zu schaffen". Zu der Frage, wie hoch die Kapitalaufnahme durch ICOs hierzulande 2017 war, lägen keine eigenen Erkenntnisse vor. Blockchain-Transaktionen oder die mit der dezentralen Datenbanktechnik ermöglichten "Smart Contracts" will die Regierung nicht selbst juristisch bewerten.

Wie Einkünfte aus Crowdfundings mit digitalen Münzen, elektronische Geldbörsen (Wallets) oder Depots mit Kryptowährungen ertragssteuerlich behandelt werden sollen, wollte die Regierung der Antwort nach mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiter erörtern. Das ist offenbar auch schon passiert, denn vergangene Woche machte ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltung die Runde. Darin wird die Umsatzsteuerfreiheit bei Bitcoin und Kryptowährungen bestätigt, sofern es um Währungstausch oder die reine Nutzung als Zahlungsmittel geht.

Diese Befreiung gilt demnach auch für die Belohnung, die ein Miner für das Eintragen eines neuen Blocks in die Blockchain erhält – ebenso wie für die Transaktionsgebühren der Nutzer, die der Miner einstreicht. Der EuGH hatte bereits 2015 entschieden, dass Umsätze mit Bitcoin von der Umsatzsteuer befreit sind. (axk)