OLG Hamburg: Adblock Plus ist zulässig

In einem weiteren Verfahren haben Verlage eine Niederlage gegen den Werbeblocker einstecken müssen. Ab dem Frühjahr muss sich der Bundesgerichtshof mit der Software beschäftigen.

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Adblock Plus

Die Software "AdBlock Plus" blockiert die Werbung im Internet.

(Bild: dpa, Stephan Jansen)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Torsten Kleinz

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufungsklage gegen den Hersteller des Werbeblockers Adblock Plus abgewiesen (Aktenzeichen 5 U 152/15). In einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung gab der 5. Zivilsenat der Kölner Firma Eyeo vollumfänglich Recht und wies die Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt ab. Zuvor hatten bereits mehrere andere Gerichte gegen Verlagsunternehmen entschieden.

Die Kläger hatten in Hamburg vergeblich versucht, ein Vertriebsverbot für den Werbeblocker Adblock Plus durchzusetzen, weil dieser unzulässig in das Geschäft der Online-Angebote eingreife. So sei bereits 2014 knapp ein Viertel der Seitenabrufe nicht mehr vermarktbar gewesen, da viele Nutzer Werbeblocker einsetzten. Für diese Verluste sei Adblock Plus als Marktführer wesentlich mitverantwortlich.

Eyeo hingegen vertrat die Auffassung, dass die Firma selbst nicht für die Werbeblockaden verantwortlich sei, sondern dass dies eine Entscheidung der Nutzer darstelle, die sich gegen überbordende Online-Werbung wehren wollten. Im Laufe des Prozesses hatte Eyeo die eigenen Nutzungszahlen nach unten korrigiert: Statt der zuerst angegebenen 10 Millionen Nutzer habe Adblock Plus 2014 lediglich 7 Millionen Nutzer mit deutschen IP-Adressen gehabt. Ohnehin seien Werbeblocker nur auf 3,19 Prozent der Endgeräte in Deutschland installiert gewesen.

Der Zivilsenat sah jedoch grundsätzliche Probleme mit der Klage. So sahen die Richter kein direktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Verlagen und dem Software-Unternehmen. So sei der kostenlose Vertrieb der Software an Nutzer für sich genommen keine geschäftliche Handlung. Auch einen sogenannten Behinderungswettbewerb wollten die Richter nicht feststellen. Hierbei bezog sich das Oberlandesgericht auch auf die 2004 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen "Fernsehfee", einem Werbeblocker für analoge TV-Programme. Zwar liege in dem Blocken von Werbung unzweifelhaft eine Behinderung dar, dies stelle jedoch nicht automatisch eine nach dem Wettbewerbsrecht untersagte unlautere Handlung dar.

Auch mit dem Vorwurf der gezielten Behinderung scheiterten die Verlage. "Die Klägerinnen sind nur zwei Unternehmen von vielen, die ihr Angebot mit eingespielten Werbeanzeigen finanzieren", führen die Richter aus. Insofern sei es nicht mit einem Boykottaufruf zu vergleichen, wenn die Kläger in einer unüberschaubar langen Liste von werbetreibenden Websites auf den von Adblock Plus verwendeten Blacklists auftauchen. Die Verlage hätten die Möglichkeit, ihr Geschäftsmodell anzupassen, um auf die Verbreitung von Werbeblockern zu reagieren -- zum Beispiel indem sie Leser um die Abschaltung von Werbeblockern bitten oder Bezahlangebote einrichten.

Die Richter verbauen den Klägern zudem den Gang zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe, indem sie die Revision ihrer Entscheidung im Urteil nicht zulassen. "Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall", heißt es in dem Urteilstext. Die Richter in Karlsruhe werden sich dennoch mit dem Streit auseinandersetzen müssen. So waren bereits im vergangenen Jahr Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln eingelegt worden, bei dem der klagende Verlagskonzern Axel Springer zumindest teilweise Recht bekommen hatte. (mho)