Kölner Forum Medienrecht: Die DSGVO und der Journalismus

Auch Journalismus ist Datenverarbeitung. Doch wie sich das Medienprivileg mit der ab Mai gültigen europäischen Datenschutz-Grundverordnung vereinbaren lässt, ist komplex und noch nicht ganz geklärt.

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Kölner Forum Medienrecht: Die DSGVO und der Journalismus
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Von
  • Torsten Kleinz
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Recherchierende Journalisten müssen Daten verarbeiten können, ohne dass sie erst die Betroffenen um Einwilligung bitten. Wie diese Erkenntnis mit der neuen Datenschutzgrundverordnung in Einklang zu bringen ist, war Thema der Jahrestagung des Kölner Forum Medienrechts am Donnerstag. Dabei zeigte sich: Zwischen Datenschützern und Medienbranche gibt es noch ungeklärte Fragen – die kommende E-Privacy-Verordnung sorgt gar für grundsätzlichen Streit.

"Es geht nicht um eine Privilegierung, sondern um eine verfassungsrechtlich notwendige Freistellung" betonte Professor Matthias Cornils von der Universität Mainz. So habe der europäische Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten nicht nur die Möglichkeit gegeben, für die Presse Ausnahmetatbestände zu schaffen, sondern der Artikel 85 der Verordnung sei als Auftrag zu verstehen gewesen.

Da das Medienrecht in Deutschland auf zahlreiche verschiedene Vorschriften verteilt ist und zwischen unterschiedlichen Medienarten unterscheidet, ist die Anpassung an die neue europäische Rechtslage jedoch ein Kraftakt. So müssen neben den 16 Landespressegesetzen auch der Rundfunkstaatsvertrag und Einzel-Vorschriften für ARD-Anstalten und das ZDF angepasst werden.

Während andere Mitgliedsstaaten teilweise sehr pauschale Ausnahmen für Journalisten in ihre Gesetze geschrieben haben, griffen die deutschen Gesetzgeber zu einem differenzierteren Ansatz. So müssen Medienunternehmen zwar nicht um Erlaubnis für die redaktionelle Datenverarbeitung fragen, aber die Vertraulichkeit der erhobenen Daten garantieren können. Dafür wurden je nach Medienart unterschiedliche Regeln gefunden. Öffentlich-Rechtliche Rundfunkanstalten wie das ZDF richten jeweils eine eigene Datenschutz-Aufsicht ein. Private Rundfunkanbieter unterstehen einer neuen Datenschutz-Aufsicht, die bei den Landesmedienanstalten eingerichtet ist.

Presseunternehmen können sich durch die Zugehörigkeit zu Selbstregulierungsorganisationen wie dem Presserat absichern. Hierbei gibt es sogar zwischen den Bundesländern unterschiedliche Lösungen. Während Hessen und Sachsen-Anhalt weitgehende Ausnahmetatbestände geschaffen haben, neigen Länder wie Nordrhein-Westfalen zu differenzierteren Lösungen. Die müssen aber noch teilweise von den Landtagen verabschiedet werden. Auch die Frage, inwieweit journalistisch Arbeitende, die keiner großen Medienorganisation angehören, durch das Medienprivileg geschützt werden, ist nicht einfach zu beantworten. Nordrhein-Westfalen will dazu ein "Auffang-Medienprivileg" ins Landespressegesetz schreiben, das auch Personen absichert, die journalistisch berichten ohne einem Medienunternehmen anzugehören.

Medienvertreter warnten auf der Veranstaltung davor, dass eine Kurswende in Sachen Datenschutz direkt mit Meinungs- und Pressefreiheit kollidiere. "Wenn die Bedrohung besteht, dass institutionelle Datenschützer Einblick in die Arbeit von Redaktionen nehmen, ist das ein Problem für uns", sagte Frank Überall, Bundesvorsitzender des Deutscher Journalisten-Verbands in Köln. Er warnte davor, dass mit dem Infragestellen und Beschränken der journalistischen Arbeit die Pressefreiheit insgesamt gefährdet werde.

Christoph Fiedler, Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger ging weiter: "Das materielle Datenschutzrecht bedeutet die Umdrehung und Abschaffung der Meinungs- und Pressefreiheit". Das nun geschaffene journalistische Medienprivileg sei lediglich ein Minimum, um einen kleinen Bereich von den Auswirkungen der neuen Gesetzgebung freizuhalten. Widerspruch kam dazu von Professor Louisa Specht von der Universität Bonn, die in dem Artikel 85 vor ein Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Grundrechten sieht. Eine pauschale Freistellung von Meinungsäußerungen würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismäßig konterkarieren.

Ein weiteres ungeklärtes Thema ist auch die Ausstrahlkraft des Medienprivilegs auf Intermediäre wie Suchmaschinen. So berichtete Dennis Kaben, Legal Director bei Google Deutschland von einem Fall, bei dem eine Frau, die vom NDR-Magazin Panorama interviewt worden war und nachträglich gegen die Veröffentlichung vorgehen wollte. Nachdem die Klage gegen den NDR in zwei Instanzen erfolglos war, ging sie gegen Google vor, um die Auffindbarkeit des Beitrags zu erschweren. Das Bundesverfassungsgericht muss sich nun mit der Frage beschäftigen, inwieweit das Medienprivileg des NDR auch eine Einschränkung bei Plattformen verhindert, die selbst kein eigenständiges Medienprivileg haben.

Während das Medienprivileg nur für redaktionelle Zwecke dient, ist auch die Frage des Nutzertrackings zu Zwecken der Online-Werbung ein Streitthema, das insbesondere im Hinblick auf die derzeit geplante E-Privacy-Verordnung derzeit heftig debattiert wird. In Köln stellte Kristin Benedikt, Referatsleiterin für Internet und Telemedien beim Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in Aussicht, bisherige Praktiken der Online-Werbebranche schon ab Mai unter strengeren Vorgaben zu prüfen.

So sei zwar Online-Werbung ein legitimer Grund zur Datenerhebung, aber nicht ohne Einverständnis der Nutzer. So setzten auch Verlagsvertreter, mit denen sie zur Frage der Einwilligungspflicht debattiert habe, selbstverständlich Privatsphäre-Tools ein, um ihre Kommunikation im Browser zu schützen. Dies zeige die Schwere des Eingriffs, den das existierende Tracking darstelle. Die Kritik an den künftigen Plänen wies sie zurück: "Wer meint, dass die E-Privacy-Verordnung Geschäftsmodelle zerstöre - was hat der nur die letzten zehn Jahre getan?" Wer Geschäftsmodelle am Rande der Legalität verfolge, genieße keinen Bestandsschutz. (bme)