Gericht verbietet Guthabenverfall bei Telefonkarten

Die Deutsche Telekom darf ihre Telefonkarten mit begrenzter Gültigkeitsdauer bei Fristablauf nicht ersatzlos verfallen lassen.

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Von
  • Dusan Zivadinovic

Die Deutsche Telekom darf ihre Telefonkarten mit begrenzter Gültigkeitsdauer bei Fristablauf nicht ersatzlos verfallen lassen. Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) heute einer Klage der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg statt, die den automatischen Verfall des Guthabens auf Telefonkarten der Deutschen Telekom nach 39 Monaten kritisiert hatte.

Nach den Worten des BGH bedeutet der ersatzlose Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens eine "unangemessene Benachteiligung" des Kunden. Dies sei mit dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 AGBG) nicht vereinbar. Die von der Telekom angeführten Gründe könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Die Telekom hatte geltend gemacht, die Einführung neuer Techniken und die Bekämpfung des Kartenmissbrauchs mache eine Limitierung erforderlich. Diese Risiken reichen nach Ansicht des BGH jedoch nicht aus. Zwar akzeptierte das Gericht die von den Bonnern angeführten Gründe, doch diese könnten allenfalls nur die zeitliche Beschränkung rechtfertigen, nicht aber den damit verbundenen Verfall der Guthaben.

Auch das Oberlandesgericht Köln hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben, wenn auch mit anderer Begründung. Der Telekom-Anwalt Achim Krämer hatte in der mündlichen Verhandlung heute auf die Kosten hingewiesen, die eine Rückerstattung verursachen würde. Der Anwalt der Verbraucherschutzzentrale, Joachim Kummer, argumentierte damit, dass mit der Verbreitung des Handys Telefonkarten häufig nur noch im Notfall eingesetzt und deshalb über einen längeren Zeitraum benutzt würden. (dz)