Verwaltungsgericht Köln: Vorratsdatenspeicherung ist unvereinbar mit EU-Recht

Nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun auch das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass Provider derzeit nicht verpflichtet sind, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung Nutzerspuren ihrer Kunden aufzubewahren.

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Gefahren aus dem Netz

(Bild: dpa, Ole Spata/Archiv)

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Neuer Sieg für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung: Auch die Deutsche Telekom hat es nun schwarz auf weiß, dass das im Herbst 2015 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zum anlasslosen Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht Köln folgte mit einem Urteil vom Freitag (Az.: 9 K 7417/17) dem Antrag des Bonner Konzerns, den einschlägigen Auflagen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht folgen zu müssen. Es stützte seine Entscheidung auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung.

Die Kölner Richter schlossen sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster an. Dieses hatte voriges Jahr in einem Eilverfahren genauso entschieden. Beide Gerichte stellten so fest, dass die umstrittenen Paragrafen 113a und113b TKG eine "allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung" anordneten und damit europarechtlich nicht zulässig seien. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts müssten die Telekom beziehungsweise der Kläger in dem anderen Fall, der Münchner Zugangsanbieter Spacenet, die hiesigen Vorschriften nicht befolgen, da sie "nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar" seien.

Laut dem eco-Verband der Internetwirtschaft, der Spacenet in der Klage unterstützt, bestätigte das Verwaltungsgericht Köln parallel auch dem Münchner Provider in seiner Klage (Az.: 9 K 3859/16), dass er die elektronischen Spuren seiner Kunden nicht auf Basis der hiesigen Klauseln zur Vorratsdatenspeicherung aufbewahren müsse.

Gegen die aktuellen Urteile des Verwaltungsgerichts könnte die Bundesregierung Berufung einlegen, auch die sogenannte Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig haben die Kölner zugelassen.

Schon nach dem vorausgegangenen Beschluss aus Münster hatte die die Bundesnetzagentur die Telekommunikationsunternehmen im Juni 2017 von der Pflicht freigestellt, was Strafverfolger auf die Palme bringt. Die Detmolder Staatsanwaltschaft überlegte so etwa jüngst, ob sie gegen Vodafone und die Telekom in einem Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung vorgehen soll, nachdem die Firmen Standortdaten von Verdächtigen nicht herausgegeben hätten.

eco-Vorstand Oliver Süme begrüßte daher nun die klare Ansage aus Köln. Das neue Urteil sende ein wichtiges Signal an die gesamte Internetbranche: "Wir sehen unsere grundsätzlichen Bedenken, hinsichtlich der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, damit bestätigt." An die Bundesregierung appellierte Süme, jetzt umgehend zu reagieren und "diese kostspielige Odyssee für die Unternehmen" zu beenden und "endlich Rechts- und Planungssicherheit" zu schaffen. (vbr)