Elektronischer Rechtsverkehr: c't lotst Sie durch den Behördendschungel

Die Einführung der De-Mail in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ab Januar 2018 ist ein bedeutender Meilenstein im elektronischen Rechtsverkehr für jedermann. Die Artikel-Serie fasst das Wichtigste zu diesem Thema für Sie zusammen.

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Elektronischer Rechtsverkehr: c't lotst Sie durch die News
Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Tim Gerber
  • Larissa Bielert
Inhaltsverzeichnis
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Seit Anfang 2018 können auch Privatpersonen, kleine Betriebe und Unternehmen per De-Mail am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Neuerung bei der Übermittlung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ermöglicht es Betroffenen, auf den klassischen Brief zu verzichten und stattdessen gleichwertig die elektronische Variante per De-Mail zu nutzen. Im Unterschied zu anderen sicheren Übertragungswegen wie zum Beispiel dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), benötigt man bei der De-Mail keine qualifizierte elektronische Signatur mehr. Anders als oft vermutet, ersetzt die De-Mail nicht die gewöhnliche E-Mail und ist auch keine bessere Form hiervon, vielmehr kann sie als "besserer Brief" gesehen werden. Der elektronische Rechtsverkehr per De-Mail ist nämlich schneller, sicherer nachweisbar und kann in vielen Fällen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen. Wie Sie einen De-Mail-Account einrichten, welche Regeln für den Rechtsverkehr mit Behörden sowie Gerichten gelten und wie Sie Ihre Dokumente im passenden Format versenden, erklärt der folgende c't-Artikel:

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit seinem Beschluss vom 9. Februar 2018 eine wegweisende Entscheidung für die Durchsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs getroffen: Die Instanz hat klargestellt, dass Rechtsbehelfsbelehrungen unwirksam sein können, wenn darin ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung per De-Mail fehlt. Verschweigt das Gericht diesen Weg der rechtssicheren Übermittlung von Berufsanträgen und Beschwerden, obwohl auf alle andere möglichen zu beachtenden Formvorschriften hingewiesen wird, beginnt die Frist nicht zu laufen. Denn: Der Betroffene muss umfassend über das Rechtsmittel aufgeklärt werden, damit dies wirksam wird. Wir haben die Hintergründe zu dem Beschluss auf heise online zusammengefasst:

Die Suche nach einem Gericht funktionierte eine Zeit lang unter anderem bei GMX nicht. Falls deshalb eine Frist versäumt wurde, ließ sich das technische Problem mit einem Screenshot beweisen.

De-Mail-Nutzer können die Adressen ihres jeweiligen Empfängers in einem öffentlichen Verzeichnis finden. Anbieter von De-Mail-Diensten sind dazu verpflichtet, sich an diesem zentralen Verzeichnis zu beteiligen und ihren Nutzern Zugang zu verschaffen. Da kaum ein Gericht seine De-Mail-Adresse auf seiner Website angibt, ist das öffentliche Verzeichnis eine wichtige Anlaufstelle, um Empfängeradressen ausfindig zu machen. Wenn dies aufgrund einer technischen Störung eingeschränkt ist, kommt es zu erheblichen Behinderungen im elektronischen Rechtsverkehr. Im März 2018 ist dieser Fall eingetreten: Nutzer von De-Mail-Zugängen bei 1&1, GMX und web.de konnten die meisten Gerichte in Deutschland nicht erreichen, weil es technische Probleme beim Anbieter United Internet gab. Auch wenn der De-Mail-Verkehr selbst von der Störung des Adressverzeichnisses nicht betroffen war – ohne Empfängeradresse ist die Übermittlung von Dokumenten unmöglich. Einen rechtlichen Nachteil gab es für die betroffenen Nutzer allerdings nicht. Ähnlich wie bei einem Poststreik verstreichen die Fristen im Zuge eines Systemausfall nicht, sondern werden auf den vorherigen Stand zurückgesetzt. Weitere Informationen zur technischen Störung des Adressenverzeichnisses und ihre Konsequenzen für Nutzer, erhalten Sie im folgenden Beitrag:

Die De-Mail führt bislang ein eher kümmerliches Dasein. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Justiz den elektronischen Rechtsverkehr stark behindert. Obwohl maßgebliche Vorschriften wie die Zivilprozessordnung (§ 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO) ausdrücklich vorsehen, dass man bei Gericht Schriftsätze wirksam per De-Mail einreichen kann, ist das in der Praxis nur bedingt möglich. Kaum ein Gericht gibt auf seiner Website die De-Mail-Adresse an, mitunter kennen sie diese sogar überhaupt nicht. Die Gerichte argumentieren die Geheimhaltung der Adressen damit, dass sie für Nutzer zu verwirrend seien. Ihr Aufbau gleicht tatsächlich nicht der herkömmlichen E-Mail-Adresse, sondern setzt sich aus einem sogenannten Safe-ID für das elektronische Gerichtspostfach und der Domain des Providers zusammen. So lautet zum Beispiel die Adresse des AG Aachen govello-1153299851790-000001289@egvp.de-mail.de. Nutzer finden diese kryptischen De-Mail-Adressen im öffentlichen Verzeichnis. Darüber ein bestimmtes Gericht ausfindig zu machen, ist jedoch eine echte Herausforderung. Grund hierfür sind die unvollständigen Datensätze, welche die Justizverwaltungen in das Verzeichnis haben eintragen lassen. Fehlende Angaben zum Ort oder der Institution erschweren die Suche nach einem Gericht erheblich. c't hat die zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen zu der Misere befragt und die Antworten in c't 07/2018 dokumentiert:

  • Wie die Justiz den elektronischen Rechtsverkehr behindert

Als c't die De-Mail-Adressen der Gerichte in der Hauptstadt erfragt, verweigert Berlins Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) dessen Auskunft. Nach einem Hinweis auf das Auskunftsrecht der Presse teilte der Sprecher des Senator mit, den Anspruch dieser Information juristisch prüfen zu lassen. Bisher liegt der c't-Redaktion kein Ergebnis der juristischen Prüfung durch die Berliner Justiz vor, dem Auskunftsanspruch wurde aber auch nicht stattgegeben.

Das Niedersächsische Justizministerium hat die Gerichte des Landes angewiesen, ihre De-Mail-Adressen auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Anlass waren Recherchen und Berichte von c't über die schwere Erreichbarkeit der Justiz. Den Schritt der Veröffentlichung sind bislang nur sehr wenige Gerichte gegangen. Die Bund-Länder-Kommission hält weiterhin an ihrer Empfehlung fest, "kryptisch anmutende elektronische Adressen nicht über andere Medien als die offiziellen Verzeichnisse zu veröffentlichen"; so heißt es in einer Stellungnahme vom 7. März. Deshalb wollen sich nun mehrere Länder dafür einsetzen, baldmöglichst sprechende De-Mail-Adressen zu schaffen.

  • Justiz veröffentlicht De-Mail-Adressen

Das alte Prinzip, wonach sich aus einem Recht des Bürgers eine entsprechende Verpflichtung des Staates ergibt, scheint in Steuerangelegenheiten nicht zu gelten. Bisher können Steuerpflichtige keine De-Mails an Finanzämter schicken, weil diese trotz Vorschrift gar keine besitzen. Während die Bundesregierung seit Jahren die De-Mail fördert, boykottieren die Länderfinanzminister die Technik. Der Bericht von c't schildert, wie die Landesfinanzminister die Digitalstrategie behindern.

  • Keine De-Mail-Adresse fürs Finanzamt

Die Oberfläche des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wirkt veraltet und es fehlen einige gewöhnliche Funktionen wie Drag&Drop.

Nach einiger Verspätung startete Anfang Oktober 2018 das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA), das den elektronischen Rechtsverkehr vereinfachen soll. In der Praxis erweist es sich in puncto Nutzerfreundlichkeit, Datenschutz und Ergonomie allerdings als nicht sehr ausgereift. Bisher muss jeder Anwalt ein eigenes beA-Posftach einrichten, da es keine gemeinsamen Kanzleipostfächer gibt, das ist sehr umständlich.

Eine Sache, die das beA gut macht, ist die Suchfunktion, mittels der man Anwälte suchen kann und Informationen darüber findet, ob derjenige sein Postfach bereits eingerichtet hat oder nicht. Das ist jedoch datenschutzrechtlich bedenklich. Auch die Gerichte scheinen bisher mit der Nutzung des beA in der Praxis überfordert zu sein.

  • Dem elektronischen Anwaltspostfach beA mangelt es an Ergonomie und Datenschutz

(tig)