Neuregelung beim Recycling: Wenn Blinkschuhe zu Elektroschrott werden

Ab Mitte August zählen wegen einer Gesetzesänderung viele Gebrauchsgegenstände zum Elektroschrott und müssen getrennt entsorgt werden.

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Neuregelung beim Recycling: Wenn Blinkschuhe zu Elektroschrott werden
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Von
  • Uta Kapp
  • dpa
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Sammelstelle für Elektroschrott statt Sperrmüll oder Altkleidersack: Eine Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) bringt vom 15. August an Änderungen auch für Verbraucher mit sich. Mit der Einführung des offenen Anwendungsbereichs "Open Scope" fallen künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das Gesetz, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Damit können künftig auch ausgediente Möbel oder Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zum Elektroschrott werden, der getrennt entsorgt werden muss. Deutlicher Hinweis ist dann das Symbol mit durchgestrichener Mülltonne.

"Dadurch wird das Spektrum der Elektrogeräte, die unter das Gesetz fallen, noch einmal vergrößert", sagt Ragna Sturm von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, die für die Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständig ist. Voraussetzung dafür sei aber, dass die elektrischen Teile so verbaut seien, dass sie nicht ohne Zerstörungen ausgebaut werden könnten.

Statt bisher in zehn Kategorien werden die recyclingpflichtigen Geräte künftig in nur noch sechs Kategorien aufgelistet, von Lampen über Bildschirme und Monitore bis hin zu nur über die Ausmaße definierten Kategorien wie Klein- oder Großgeräte.

Was nicht von den Verbrauchern selbst zur Wertstoffsammelstelle gebracht wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenlos beim Händler abgegeben werden. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht jedoch nur für Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern oder beim Kauf eines Neugeräts – vorausgesetzt das Geschäft hat mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte. Ob dabei auch Blinkschuhe mit einer Länge von mehr als 25 Zentimetern zurückgenommen werden, sei Kulanz des Händlers, so Sturm.

Kleinbetriebe würden "zur Müllhalde des Online-Handels", schlug die Deutsche Handwerks-Zeitung in einem Beitrag vor einigen Wochen Alarm. Mit der Erweiterung der Entsorgungspflicht könnten sich die Probleme noch verschärfen. "Man denke etwa an höhenverstellbare Schreibtische, Badezimmerschränke mit LED-Beleuchtung oder an Jacken und Schuhe, die kleine LED-Lampen eingenäht haben sowie Handschuhe mit Wärmeelementen", beschrieb die Zeitung das Szenario.

Bereits seit Ende Juli 2016 dürfen Verbraucher ihre ausgedienten Elektrogeräte abgeben, das Elektro- und Elektronikgesetz ist bereits seit einigen Jahren in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Sammelquote für Elektroschrott zu erhöhen und für mehr Recycling zu sorgen. Seit Mitte vergangenen Jahres droht Händlern, die gegen die Rücknahmepflicht verstoßen, ein hohes Bußgeld.

Im Jahr 2015 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts rund 722.000 Tonnen Elektrogeräte gesammelt, davon mit rund 623.000 Tonnen der überwiegende Teil aus privaten Haushalten.

Die Deutsche Umwelthilfe beklagt jedoch, dass von rund 1,7 Millionen Tonnen Elektroschrott, die in Deutschland jährlich anfallen, lediglich etwa 40 Prozent ordnungsgemäß erfasst werden. Der größte Teil werde illegal entsorgt oder exportiert, hieß es. Dem hohen Abfallaufkommen und der geringen Sammelmenge werde nichts entgegengesetzt. Elektro- und Elektronikgeräte würden immer kurzlebiger und schwerer zu reparieren, so die Organisation.

Die Gesetzesänderung sei aus Sicht des Umweltverbands jedoch eine Verbesserung, weil ein Teil des Sperrmülls nun als Elektroschrott behandelt werden müsse und für diesen höhere Umweltvorgaben gelten, sagte der Abfallexperte der Deutschen Umwelthilfe, Philipp Sommer. Die Organisation rechne dadurch zwar mit einem Anstieg der Menge an eingesammeltem Elektroschrott wegen des vergrößerten Geltungsbereichs, jedoch nicht mit einem Zuwachs bei den Sammel- und Recyclingquoten. Zudem bestehe die Gefahr einer weiteren Zunahme illegaler Importe unter Umgehung der geltenden Umweltgesetze, die eine Registrierung der Produkte vorschreiben. (olb)