Accounts nach dem Tod: Tipps zum Regeln des digitalen Daten-Nachlasses

Was passiert mit den eigenen Accounts bei Facebook & Co. nach dem Tod? Angehörige haben oft keinen Zugriff darauf und bekommen ihn auch nicht so einfach.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 103 Kommentare lesen
Mein digitaler Wille geschehe: Tipps zum Regeln des digitalen Daten-Nachlasses
Lesezeit: 6 Min.
Von
Inhaltsverzeichnis

Mit dem eigenen Nachlass beschäftigen sich die meisten nur ungern. Doch das Auseinandersetzen mit dem eigenen Tod und den Folgen ist gerade beim digitalen Erbe alternativlos, wenn man seinen Angehörigen Probleme ersparen möchte. Denn ohne Kontoinformationen oder Zugangsdaten kann es für diese schwer bis unmöglich werden, Zugriff auf Internetdienste zu bekommen.

Wie im Fall eines 15-jährigen Mädchens, das vor fünf Jahren in Berlin von einer U-Bahn erfasst worden war und dabei zu Tode kam. Die Eltern können bis heute nicht nachvollziehen, ob es ein Unglück oder ein Selbstmord war.

Hinweise darauf könnten private Einträge im Facebook-Konto der Tochter liefern, doch der Account ist in den Gedenkzustand versetzt worden und damit gesperrt. Die Eltern des Kindes erhalten keinen Zugriff darauf, denn Facebook verweigert ihn mit einem Hinweis auf den Datenschutz der Facebook-Kontakte. Der Zugang darf nur dann gewährt werden, wenn alle Facebook-Freunde der Tochter dem vorher zustimmen. Da die Inhalte des Facebook-Kontos auf einem fremden Server liegen und nicht auf einem physischen Datenträger können sich die Eltern auch nicht auf das Erbrecht berufen, wie das Berliner Kammergericht befand.

Über die rechtliche Unklarheit entscheidet nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als höchste zivile Instanz, denn bisher haben die Gerichte in den Vorinstanzen widersprüchliche Urteile getroffen. Vor dem Berliner Kammergericht hatte das Berliner Landgericht zunächst den Eltern Recht gegeben: Die Richter sahen den Gedenkzustand des Facebook-Accounts nicht als Hindernis an, den Eltern den Zugriff zu gewähren. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erben benachteiligt werden, weil jeder beliebige Facebook-Kontakt das Konto in den Gedenkzustand versetzen, sperren und damit die Erben ausschließen könne. Erst das Urteil des BGH, das am Donnerstag verhandelt wird, kann Gewissheit für die Eltern bringen.

Damit es nach dem eigenen Tod keine Unklarheiten gibt, rät der Bundesverband der Verbraucherzentralen dazu, vorab eine digitale Vorsorge zu betreiben und nennt die wichtigsten Tipps, ausführliche Informationen zum Regeln des gesamten digitalen Daten-Nachlasses geben die Kollegen der c‘t.

Beim digitalen Erbe ist es zunächst wichtig, alle Internetkonten und Zugänge zu erfassen und für Angehörige zu hinterlegen. Das geht zum Beispiel ganz klassisch auf Papier – man schreibt einfach alle Konten mit Benutzernamen und Passwörtern auf, verwahrt die Liste in einem Umschlag an einem sicheren Ort und aktualisiert sie regelmäßig.

Es geht aber auch ein bisschen moderner – zum Beispiel mit Passwortmanagern. Die Programme speichern beliebig viele Zugangsdaten zentral und verschlüsselt. Man muss sich nur noch ein Passwort merken, das sogenannte Masterpasswort. Der kostenlose und freie Passwortmanager KeePass etwa läuft auch ohne Installation, sodass man ihn auf einem USB-Stick nutzen oder eine Kopie auf einem Stick hinterlegen kann. In diesem Fall müssen dann Stick und Masterpasswort hinterlegt werden. Auch hier sind regelmäßige Aktualisierungen wichtig.

Beim digitalen Nachlass stellt sich die Frage, wer dann für die Liste oder den USB-Stick und das Masterpasswort zuständig ist. Unabdingbar in diesem Zusammenhang ist es, schon zu Lebzeiten eine Vertrauensperson zu benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmert. Ein Musterformular für eine entsprechende Vollmacht gibt es bei c't. Ganz wichtig: Sie muss handschriftlich verfasst, mit Datum versehen, unterschrieben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie "über den Tod hinaus" gilt.

Ob die Vertrauensperson mit den Daten machen kann, was sie will, hängt davon ab, was man zu Lebzeiten festgelegt hat. Die Verbraucherschützer raten, etwa gleich in der Liste mit den gesammelten Accounts zu vermerken, was die Vertrauensperson genau mit den diversen Konten, Daten oder auch Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll – sie etwa löschen oder auch Profile in den Gedenkzustand versetzen, wie es zum Beispiel bei Facebook möglich ist. Wer sich für einen Passwortmanager entschieden hat, gibt solche Anweisungen am besten direkt in der Vollmacht. c't beschreibt in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie das digitale Erbe in Facebook- und Google-Accounts regeln.

Teil der Vollmacht oder der Liste sollte ebenfalls sein, was mit Daten auf den eigenen Geräten geschieht. Man legt also am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und Co. sowie den darauf gespeicherten Dingen passieren soll.

Inzwischen gibt es zwar auch Dienstleister, die digitale Nachlässe kommerziell verwalten. Von solchen Unternehmen raten die Verbraucherschützer aber eher ab. Ihre Sicherheit und damit die Vertrauenswürdigkeit lasse sich nur schwer beurteilen. In keinem Fall sollte man einem Unternehmen Passwörter anvertrauen.

Nur wenige Internetnutzer haben sich schon darum gekümmert, was nach ihrem Tod mit ihren Online-Konten passieren soll. Das zeigt eine repräsentative YouGov-Umfrage. Nicht einmal jeder Zehnte (8 Prozent) hat demnach für Hinterbliebene Zugangsdaten zu allen Diensten und Online-Konten hinterlegt. Weitere 4 Prozent haben zumindest bei einigen Diensten Vorkehrungen für den Todesfall getroffen. Fast jeder Zweite (45 Prozent) war sich der Problematik dagegen bislang nicht bewusst.

Bei der Umfrage im Oktober 2017 wurden rund 2000 deutsche Internetnutzer ab 18 Jahren befragt. (olb)