Schweiz: Datenschützer klagt gegen Krankenkassen-App

Mit Rabatten will die Helsana Versicherte zu mehr Bewegung animieren. Den Datenschützer stört der Datenfluss zwischen gesetzlicher und privater Versicherung.

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Schweiz: Datenschützer klagt gegen Krankenkassen-App

(Bild: Helsana)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Tom Sperlich
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Der Schweizer Datenschutzbeauftragte (EDÖB) hat wie angekündigt beim Bundesverwaltungsgericht eine Klage gegen die Krankenkasse Helsana eingereicht. Die Datenschützer beanstanden die Verarbeitung der Daten eines Bonusprogramms des Versicherers. Die Helsana hat die kritisierte Datenverarbeitung vorläufig ausgesetzt, will den Streit aber gegebenenfalls bis vor das höchste Schweizer Gericht bringen.

Die App des Bonusprogramms “Helsana+” soll zu einem bewegungsreicheren Lebensstil und zur Vorsorge animieren – und damit die Gesundheit der Teilnehmenden fördern. Sportliche und auch andere Aktivitäten werden mit Pluspunkten belohnt, dafür erhalten die gesundheitlich aktiven Versicherten Barauszahlungen oder geldwerte Rückerstattungen respektive Rabatte bei Partnerfirmen.

Daran hat der Datenschutzbeauftragte Adrian Lobsiger grundsätzlich nichts auszusetzen. Allerdings empfahl er der Krankenkasse Ende April, die Übermittlung von Kundendaten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, die von verschiedenen eigenständigen Unternehmensteilen angeboten werden, im Rahmen des Bonusprogramms Helsana+ zu unterlassen.

Das Programm steht sowohl Versicherten in der gesetzlichen Grundversorgung als auch Kunden der privaten Zusatzversicherung der Helsana offen. Für Kunden der Zusatzversicherung prüft die Kasse intern ab, ob der oder die Versicherte auch Mitglied der Grundversicherung ist. Dafür geben die Versicherten bei der Registrierung für die “Helsana+”-App ihre Einwilligung.

Doch der EDÖB sieht dafür keine Rechtsgrundlage. Eine Entgegennahme dieser Grundversicherungs-Daten durch die Zusatzversicherung und die dort erfolgende Weiterbearbeitung sei in datenschutzrechtlicher Hinsicht generell rechtswidrig und die eingeholten Einwilligungen daher unwirksam, hatte der Datenschutzbeauftragte bereits im Mai beanstandet und verlangt von der Versicherung, das zu unterlassen.

Darüber hinaus fordert der Datenschutzbeauftragte, die Datenverarbeitung der ausschließlich Grundversicherten im Zusammenhang mit dem Bonusprogramm zu unterlassen. Teilnehmer des Programms können Rückvergütungen ihrer Versicherungsprämien erhalten. Solche Rabatte hält der Datenschützer im Falle von ausschließlich gesetzlich Versicherten für rechtlich unzulässig. Auch für die Querfinanzierung dieser Rabatte aus der privaten Zusatzversicherung gebe es keine rechtliche Grundlage. (vbr)