Was bedeuten BGH-Urteil und DSGVO für Dashcams?

Wie dürfen Dashcams im Rahmen von DSGVO und BDSG eingesetzt werden? Was bedeutet das BGH-Urteil aus dem Mai 2018? Wir beleuchten die Rechtslage.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Nicolas Maekeler

Dashcams an sich sind nicht verboten. Umstritten ist allerdings, auch nach dem im Mai 2018 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17), ob und unter welchen Voraussetzungen man sie auf legale Weise nutzen kann. In jedem Fall unzulässig ist die permanente und anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens, da dies einen zu starken Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verkehrsteilnehmer darstellt. Unabhängig davon kann die Polizei eine Dashcam als Beweismittel beschlagnahmen, die vorhandenen Aufnahmen können auch gegen den Betreiber verwendet werden.

Selbst rechtswidrig erstellte Aufnahmen können im Einzelfall in einem Zivilprozess als Beweis zugelassen werden. Dies ist die Quintessenz des BGH-Urteils. Der Autofahrer steht somit vor einem Dilemma. Er kann zwar einen Rechtsstreit mithilfe seiner Dashcam gewinnen, läuft aber Gefahr, dass ihm die Datenschutzaufsicht gleichzeitig ein Bußgeld aufbrummt und die künftige Verwendung seiner Kamera untersagt.

Legitimiert wird die Datenverarbeitung durch eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen einerseits und dem Recht auf Schutz des Eigentums des Autofahrers andererseits nach § 4 BDSG, der die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt.