Gerichte uneins über Rechtmäßigkeit von Telefonsex-Rechnungen

Der fragwürdige Spaß am Telefonsex kommt einige Telekom-Kunden teuer zu stehen – Rechnungen in fünfstelliger Höhe sind keine Seltenheit.

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Von
  • Paul Glauben
  • dpa

Der fragwürdige Spaß am Telefonsex kommt einige Telekom-Kunden teuer zu stehen – Rechnungen in fünfstelliger Höhe sind keine Seltenheit. Ein Saarländer sollte für die intensive Nutzung von Telefonsex rund 12.500 Mark an Telefongebühren zahlen. Einem Nordrhein-Westfalen stellte die Telekom gar 15.000 Mark in Rechnung, einem anderen 16.000 Mark. Besonders tief sollten ein "sparsamer» Schwabe und ein Rheinland-Pfälzer in ihre Tasche greifen: die Telekom berechnete ihnen jeweils 26.000 Mark. Alle fünf weigerten sich jedoch, für den Telefonsex auch zu zahlen. Sie wurden von der Deutschen Telekom verklagt – allerdings mit unterschiedlichem Erfolg.

Die Argumentation der Anrufer und deren Anwälte vor Gericht ist raffiniert: die Telefonsex-Angebote seien nach geltendem Recht sittenwidrig. Als Konsequenz entfalle daher auch der Gebührenanspruch der Deutschen Telekom. Denn nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien sittenwidrige (Rechts-)Geschäfte nichtig.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1998 (Az.: XI ZR 192/97) könnte diese Argumentation sogar stützen. Denn der BGH hatte höchstrichterlich entschieden, Verträge über den Vertrieb von Telefonsex-Karten seien sittenwidrig. Bei Telefonsex-Gesprächen werde der Intimbereich – wie bei der Prostitution oder bei einer Peep-Show – zur Ware gemacht. Ähnlich hatte bereits die Vorinstanz, das OLG Karlsruhe, votiert (Az.: 7 U 98/94).

Nach diesem höchstrichterlichen Votum sind die Gerichte zwar einig, dass der Telefonsexvertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer sittenwidrig und nichtig ist. Umstritten ist dagegen, ob die Nichtigkeit auch die technische "Gesprächsvermittlung» durch die Deutsche Telekom erfasst oder ob es sich hierbei lediglich um ein so genanntes untergeordnetes Hilfsgeschäft handelt. Nur wenn Letzteres der Fall wäre, bliebe der Gebührenanspruch der Telekom bestehen. So ist zum Beispiel nach ständiger Rechtsprechung ein Bierlieferungsvertrag nicht deshalb nichtig, weil ein Bordell beliefert wird. Ebenso wenig gelten Mietverträge als nichtig, nur weil Räume an Prostituierte vermietet werden.

In diesem Sinne argumentiert daher auch die Deutsche Telekom. Die 0190-Nummern würden von den verschiedensten Anbietern genutzt. Für die Telekom sei daher bei der Vergabe der Nummern nicht erkennbar, ob sich dahinter ein Telefonsexanbieter verberge.

Allerdings lohnt sich auch für die Deutsche Telekom das Geschäft. So rechnete das OLG Düsseldorf in einem Beispielsfall vor, bei den 0190-Service-Nummern kassiere die Telekom ein Telefonentgelt pro Minute von 2,42 Mark. Davon würden etwa 1,76 Mark an den Anbieter der Telefonsex-Gespräche abgeführt, der Rest bleibe der Telekom.

Bei einigen Oberlandesgerichten hat die Deutsche Telekom mit ihrer Argumentation inzwischen auch Gehör gefunden. So haben in jüngerer Zeit etwa das Koblenzer Oberlandesgericht (Az.: 8 U 970/99), das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 7 U 160/00-42), das OLG Jena (Az.: 9 U 393/00) und das OLG Hamm (Az.: 17 U 73/00) entschieden, der Kunde müsse für seinen Spaß auch zahlen. Die Gesprächsvermittlung der Telekom sei ein wertneutrales Hilfsgeschäft. Maßgeblich sei daher allein, ob die Telekom bei der Vergabe der Service-Nummer sittenwidrig handle. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall.

Gegen diese in Deutschland vordringende Rechtsauffassung haben in den vergangenen beiden Jahren vor allem die Oberlandesgerichte Stuttgart (Az.: 9 U 252/98) und Düsseldorf (Az.: 20 U 100/98) eindeutig Stellung bezogen. So halten beide Gerichte der Telekom vor, sie stelle nicht nur die für das Zustandekommen des Telefonsex-Gesprächs erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung, sondern werde mit dem Gebühreneinzug darüber hinaus als "Inkassostelle» des Anbieters tätig. Von einem bloßen untergeordneten Hilfsgeschäft könne daher nicht mehr die Rede sein.

Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob für Telefonsex auch gezahlt werden muss, steht bisher aber noch aus. Die Antwort wird daher zumindest vorläufig noch vom Wohnsitz des Anrufers abhängen – denn danach richtet sich gewöhnlich die gerichtliche Zuständigkeit. (Paul Glauben, dpa) / ()