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Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter kriegen Klingelschilder ohne Namen

Die kommunale Hausverwaltung in Wien entfernt bei 220.000 Wohnungen die Namen vom Klingelschild. Ein Mieter hatte sich wegen des Datenschutzes beschwert.

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Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter kriegen Klingelschilder ohne Namen

Vorbildlicher Datenschutz beginnt am Klingelschild.

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In Wien verlieren rund 220.000 Mieter die Namensschilder an ihren Türklingeln, weil ein Bewohner sich über mangelnden Datenschutz beschwert hat. Der Mieter einer Gemeindewohnung habe dabei auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verwiesen, wie ein Sprecher der kommunalen Hausverwaltung „Wiener Wohnen“ am Freitag sagte. Der Mann meinte, nach der EU-Verordnung sei seine Privatsphäre nicht genügend geschützt, wenn sein Name auf dem Klingelschild stehe.

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Die Mitarbeiter von „Wiener Wohnen“ erkundigten sich und erhielten von der für Datenschutzangelegenheiten der Stadt zuständigen Magistratsabteilung die Einschätzung, dass die Verbindung von Nachname und Wohnungsnummer gegen die DSGVO verstoße. „Wir müssen die standardgemäße Beschilderung also austauschen“, sagte der Wiener-Wohnen-Sprecher. In rund 2000 Wohnanlagen werde man für 220.000 Wohnungen die Gegensprechanlagen umstellen. Künftig stehe nur die Wohnungsnummer auf dem Schild. Wer dennoch seinen Namen dort sehen wolle, müsse selbst einen Aufkleber anbringen.

ARGE Daten, die Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, sieht aber nicht nur die kommunale Hausverwaltung, sondern auch Privatvermieter in der "Pflicht der Geheimhaltung“, berichtet der ORF. Das Anbringen des Namens in einem öffentlichen Raum sei eine Datenschutzverletzung, sofern keine ausreichende Zustimmung vorliege. Rechtlich sei das nichts Neues, nur die Sanktionsmöglichkeiten seien jetzt schärfer.

„Allein aus diesem Titel gebührt ein immaterieller Schadenersatzanspruch, der zwar für Türschilder noch nicht ausjudiziert ist, bei vergleichbaren Fällen aber etwa 1000 Euro pro Betroffenen betragen hat“, zitiert der Bericht den Datenschutzverein. Empfohlen werde Betroffenen die Abmahnung des Vermieters beziehungsweise der Hausverwaltung mit Fristsetzung, danach gegebenenfalls die Zivilklage. (axk)