EuGH-Anwalt: Kraftwerks "Metall auf Metall" von Moses P. rechtswidrig gesampelt

Generalanwalt Maciej Szpunar geht im Streit über ein Kraftwerk-Sample in einem Stück von Sabrina Setlur nicht von Kunstfreiheit aus.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 212 Kommentare lesen
Europäischer Gerichtshof

(Bild: dpa, Thomas Frey)

Lesezeit: 4 Min.
Inhaltsverzeichnis

Sampling ist selbst bei der Übernahme kleinster Rhythmussequenzen illegal, wenn der Tonträgerhersteller nicht um Erlaubnis gefragt wird. Zu diesem Ergebnis ist Maciej Szpunar, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), in seinem Schlussantrag im Streit zwischen Mitgliedern der Band "Kraftwerk" und dem Produzent Moses Pelham gekommen.

Ein Tonträger werde "als unteilbares Ganzes" geschützt, schreibt der Topjurist. Die Vervielfältigung einer solchen Aufzeichnung unterliege damit dem ausschließlichen Recht des Herstellers. Wer ohne Erlaubnis auch nur einen kleinen Ausschnitt aus einem Tonträger entnimmt und ihn auf einem anderen Tonträger per Sampling nutzt, greife in das exklusive Verwertungsrecht des Herstellers ein. Zugleich verneint der EU-Jurist aber die Frage, ob ein Tonträger, der Samples enthält, rechtlich eine Kopie darstellt. Sampling betreffe "weder die Gesamtheit noch einen wesentlichen Teil der Töne" der vorausgegangenen Aufnahme.

In der sich seit Jahren hinziehenden Auseinandersetzung geht es um eine nur etwa zwei Sekunden lange rhythmische Tonfolge des Kraftwerk-Titels "Metall auf Metall", die der "Rödelheim Hartreim Projekt"-Rapper Pelham gesampelt und mit minimalen Veränderungen in den 1997 erschienenen Titel "Nur mir" von Sabrina Setlur integriert hatte. Die klagenden Kraftwerk-Mitglieder machten 2004 geltend, dass ihre Schutzrechte damit verletzt worden seien und drängen auf einen Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und die Herausgabe der Tonträger, damit diese vernichtet werden können.

Der Fall hat seither schon den Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die zentrale Frage ist, ob ein Sample ohne Weiteres verwendet werden darf, wenn daraus ein eigenständiges Werk wird. Der BGH konnte sich zunächst zu einem "Ja, aber …" durchringen und schränkte dieses später noch einmal ein, Pelhams Aktion galt den Richtern dennoch als rechtswidrig. Die Verfassungsrichter sahen dagegen die die Kunstfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt und verwiesen den Fall erneut an den BGH, der Kernfragen dazu mittlerweile dem EuGH vorgelegt hat.

Der EuGH-Anwalt will das Argument der Kunstfreiheit nun nicht gelten lassen. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte gewährten ihren Inhabern ein Monopol für "geistige Vermögenswerte" und könnten so "die Ausübung bestimmter Grundrechte beschränken", räumt Szpunar zwar ein. Dies beziehe sich insbesondere die auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Kunst. Immaterialgüterrechte würden aber selbst durch das Grundrecht auf Eigentum geschützt. Daher sei zwischen diesen Rechten abzuwägen. In dem behandelten Fall beschränke die Notwendigkeit, für das Sampling eine Lizenz zu erwerben, die Kunstfreiheit nicht ein einem Maße, "das über die gewöhnlichen Zwänge des Marktes" hinausgehe.

Auch in der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 sieht der Generalanwalt keine Ausnahme verankert, wonach eine geschützten Vorlage ohne Genehmigung des Urhebers benutzt werden dürfe. Auch auf die Zitatfreiheit könne sich Pelham nicht berufen, da in dem Fall kein Wille ersichtlich sei, mit dem ursprünglichen Tonträger ernsthaft "in Interaktion" zu treten. Generell erfülle Sampling die Voraussetzungen nicht, um als Zitat durchzugehen, da Samples “als nicht erkennbare wesentliche Bestandteile in neue Werke" eingefügt würden. Die Quelle und der Name des Urhebers seien so nicht mehr unmittelbar erkennbar.

Die EuGH-Richter werden den Fall nun auf Basis der Empfehlung Szpunars weiter beraten. Plädoyers der Generalanwälte sind für sie nicht bindend, oft folgen sie ihnen aber zumindest in Teilen. Mit dem Urteil ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Danach ist es Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über die Rechtssache im Einklang mit dieser Entscheidung zu befinden. (vbr)