UFA bleibt Siegerin im Domain-Rechtsstreit

Im Tauziehen um "ufa.de" ist einen Tag vor der angesetzten BGH-Verhandlung die Entscheidung gefallen.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Der Streit um die Domain "ufa.de" ist beendet, obgleich der Bundesgerichtshof (BGH) erst am morgigen Donnerstag sein Urteil fällen sollte. Unerwartet hat der beklagte Privatmann seine Revision zurückgezogen, mit der er der UFA das Anrecht auf die bislang von ihm gehaltene Domain streitig machen wollte.

Da jetzt keine Rechtsmittel mehr möglich sind, kann sich die einstige "Universum Film AG" mit Sitz in Babelsberg ungestört unter der griffigen Internetadresse präsentieren. Vorausgegangen war ein vier Jahre dauernder Marsch durch alle Gerichtsinstanzen, da sich der beklagte Kaufmann Udo Päffgen aus Neuss die Domain bereits 1996 reserviert hatte und nur gegen eine "Aufwandsentschädigung" herausgeben wollte.

Darin sahen die Babelsberger sittenwidriges Domain-Grabbing und zogen vor das Landgericht (LG) Düsseldorf. Dort wiesen sie nach, dass Päffgen nicht nur "ihre" Adresse reserviert hatte, sondern noch mehr als 2000 weitere. Sowohl das LG als auch das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht beurteilten das Verhalten als Verletzung des Namensrechts der UFA. Doch Udo Päffgen erwies sich als hartnäckig und erhob Revision. Diese wurde nur wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Internetrecht vom höchsten Zivilgericht angenommen. Mit der jetzigen Rücknahme war der Beklagte allerdings gut beraten, da er seine Revision auf abenteuerliche Gründe gestützt hatte. So argumentierte er unter anderem, dass der UFA schon deshalb keine Namensrechte an der Domain zustünden, weil für den Begriff ein Freihaltebedürfnis bestehe. Schließlich kennzeichne UFA auch die "United Federation of Allgäu" und die Hauptstadt der Baschkirischen Republik (Teilrepublik der russischen Föderation), so dass die Filmschmiede daran keine Rechte besitzen könne. Dem mochten LG und Oberlandesgericht nicht folgen und urteilten, dass die Abkürzung "in diesem Sinn im Inland keine Verkehrsgeltung, schon gar nicht im Wirtschaftsleben" habe.

Juristen bedauern den Rückzug. "Eine Entscheidung des BGH hätte mehr Klarheit bringen können, ab wann die Reservierung von Domains Namensrechte verletzt und somit unwirksam ist", erläutert Rechtsanwalt Thomas Stadler aus Freising. (Noogie C. Kaufmann) (psz)