Arbeits- und Sozialrecht: Regierung will keine Sonderregeln für IT-Freelancer

Die FDP sorgt sich, dass Firmen wegen der schwammigen Rechtslage zur Scheinselbständigkeit kaum noch IT-Freelancer beauftragen.

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Arbeits- und Sozialrecht: Bundesregierung will keine Sonderregeln für IT-Selbständige
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Die Bundesregierung will arbeits- und sozialrechtliche Regelungen nicht gezielt auf einzelne Berufsgruppen wie IT-Selbständige oder Branchen wie die Internetwirtschaft ausrichten. Das werde "nicht befürwortet", erklärt das Arbeitsministerium in einer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Solche Reformen würden "aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des digitalen Wandels auf die Arbeitswelt voraussichtlich eine weitaus größere Gruppe" betreffen.

Die Liberalen hatten sich zuvor alarmiert gezeigt, da Wirtschaft und öffentliche Verwaltung IT-Spezialisten händeringend suchten, rechtliche Grauzonen ihnen aber das Leben schwer machten. "Die Gesetzeslage in diesem Bereich verunsichert sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer", schreibt die FDP. "Hochqualifizierte und hoch dotierte IT-Freelancer und ähnliche Know-how-Träger werden von der Deutschen Rentenversicherung zunehmend einer sogenannten Scheinselbstständigkeit zugeordnet". Ihre Auftraggeber müssten mitunter hohe Strafen zahlen.

Auch viele Unternehmen sind nach Ansicht der FDP daher "zunehmend verunsichert, Aufträge an Selbstständige zu vergeben. Zum Beispiel habe die Commerzbank beschlossen, "nicht mehr auf IT-Freelancer zurückzugreifen". Sie begründe das damit, dass "der Einsatz von Fremdpersonal im agilen Umfeld aus rechtlicher Sicht durchaus kritisch ist", solange die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz "pauschal für die Gruppe der Dienst- und Werkvertragler angewendet werden". Zudem würden verstärkt IT-Projekte ins Ausland verlagert, was letztlich zu einem "Know-how-Abfluss aus Deutschland" führe.

Die Abgrenzungskriterien, die über Jahrzehnte von der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt und 2017 für das Arbeitsrecht in Paragraf 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kodifiziert wurden, stammen laut FDP weit überwiegend aus der "alten Arbeitswelt". Sie stünden daher "teilweise im Widerspruch zu modernen und agilen Arbeitsformen" wie "Scrum-Verfahren", die im Zuge der Digitalisierung zunehmend üblich seien.

Die Regierung will dieser Darstellung nicht generell folgen. Die "arbeits- und sozialrechtliche Situation und Behandlung von Erwerbstätigen" werde hierzulande "differenziert" betrachtet, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Die Vielzahl der in der Realität zu beobachtenden Lebenslagen solle berücksichtigt werden. Insbesondere die Solo-Selbständigkeit zeichne sich "durch eine starke Streuung von Berufen, ein im Mittel geringeres Einkommen und eine höhere Spreizung der finanziellen Verdienste und Vermögenswerte" gegenüber Vergleichsgruppen aus.

Das Arbeitsministerium hält angesichts dieser Heterogenität eine "bedachte Politikgestaltung im Bereich der sozialen Sicherung und der Statuseinordnung Solo-Selbständiger" für nötig. Schwarz-Rot habe im Koalitionsvertrag vereinbart, Vorhaben rund um selbständige Erwerbsarbeit "gründungsfreundlich" auszugestalten.

So beabsichtigt das Arbeitsressort nach eigenen Angaben etwa, das "Statusfeststellungsverfahren" bei der Schiedsstelle der Deutschen Rentenversicherung, mit dem unter anderem Scheinselbständige ausgemacht werden sollen, "zu vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten".

Um die Optionen auszuloten, hat Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einen Zukunftsdialog "Neue Arbeit – Neue Sicherheit" ausgerufen. Aufgrund der Komplexität und des agilen, innovativen Charakters von Digitalisierungsprojekten komme IT-Fachleuten in allen arbeitsrechtlichen Situationen auch "eine besondere Bedeutung zu".

Paragraf 611a BGB gewährleistet laut der Antwort nach wie vor, dass Einzelfälle betrachtet werden und "Besonderheiten von bestimmten Wirtschaftsbranchen, wie auch im IT-Bereich, bei der Abgrenzung von Vertragsverhältnissen Rechnung getragen wird". Die Gründung eines Unternehmens allein löse "keine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung aus". In einem Statusfeststellungsverfahren sei dann aber etwa auch zu berücksichtigen, ob bestimmte Tätigkeiten aufgrund der technischen Infrastruktur, der IT-Sicherheit oder dem Datenschutz in den Räumen des Auftrag- beziehungsweise Arbeitgebers verrichtet werden müssten.

Im Rahmen einer Studie für die Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW) war voriges Jahr herausgekommen, dass IT-Freiberufler in der Regel nicht am Hungertuch nagen. Laut Bundesregierung wäre es aber verfehlt, "bei der Frage einer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit maßgeblich auf den Verdienst abzustellen". Zudem erzielten gerade Selbständige nicht selten jährlich sehr unterschiedliche Einkommen. Würde eine bestehende, für die Einbeziehung in die Sozialversicherung konstitutive Verdienstgrenze mehrfach über- und dann wieder unterschritten, "wäre ein auf Dauer angelegter und nachhaltiger arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Schutz kaum möglich". (anw)