Download unlizenzierter Musik: AOL unterliegt vor Gericht

Das Teledienstgesetz findet bei Urheberrechstverletzungen im Internet keine Anwendung, stellte das OLG München fest.

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Von
  • Holger Dambeck

AOL geht es nicht viel besser als Napster: Bei Urheberrechstverletzungen kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, von diesen nichts gewusst zu haben. § 5 des Teledienstgesetzes (TDG) finde in diesem Fall keine Anwendung, stellte das OLG München gestern in einem Berufungsprozess fest. In § 5 Absatz 2 des TDG heißt es, Diensteanbieter seien für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis hätten. Dies könne nach dem Urteil des OLG aber nicht dazu führen, dass Urheberrechtsverletzungen hingenommen werden müssten. AOL wurde zu Schadensersatz verurteilt, weil der Provider für seine Dienste Werbung gemacht und auf diese Weise Musikpiraten auf seine Seite gelockt habe. Die Hinweise an die AOL-Mitglieder, nur nicht urheberrechtlich geschützte Daten dürften geladen werden, reiche nicht aus.

Bei dem Streit ging es um urheberrechtlich geschützte MIDI-Files, die AOL-Mitglieder in einem Forum des Anbieters abgelegt hatten. Die Hit Bit Software GmbH, einer der größten Anbieter von MIDI-Files, hatte dagegen geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Dieses Urteil bestätigte das OLG nun. AOL wollte die gestrige Gerichtentscheidung vorerst nicht kommentieren. Man werde erst die vollständige Urteilsbegründung abwarten, erkärte AOL-Sprecher Stefan Michalk gegenüber heise online. Das Urteil (Az. 29 U 3282/00) ist noch nicht rechtskräftig.

Die erneute Niederlage von AOL überrascht und könnte weitreichende Konsequenzen haben. Wenn Gerichte das Urheberrecht zukünftig über das Teledienstgesetz stellen, bleibt Anbietern wohl nichts anderes übrig, als sämtliche Upload-Bereiche zu schließen, in denen urheberrechtlich geschützte, aber nicht-lizenzierte Werke angeboten werden könnten. (hod)