Werbegarniertes "Framing" verletzt Urheberrechte

Ein aktuelles Urteil verbietet das werbegarnierte "Framing" der Inhalte fremder Websites.

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Von
  • Peter Schmitz

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil von Anfang Mai hat das Landgericht Köln festgestellt, dass das "Entführen" tief verlinkter fremder Webseiten in Frames bei gleichzeitigem Hinzufügen von Werbe-Frames rechtswidrig ist. Ein deutscher Webportalanbieter hatte Inhalte der Lyrik-Site derpoet.de in Frames eingebunden und gemeinsam mit anderen Frames, die Werbung zeigten, in einem Frameset dargestellt. Darin sahen die Online-Poeten eine Verletzung ihrer Urheberrechte und wehrten sich zunächst mit einer Abmahnung.

Die Portalbetreiber boten zwar an, auf Wunsch die zu nennenden Inhalte aus ihren Web-Verzeichnissen zu entfernen, weigerten sich aber zugleich, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. So landete die Sache schließlich vor der 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichts. Dort erwirkten die Betreiber von derpoet.de eine einstweilige Verfügung, die dem unerwünschten "Framing" nun einen Riegel vorschieben soll. Sie erklärten, sie seien zwar nicht prinzipiell gegen eine Verlinkung ihrer online veröffentlichten Lyrik, dabei müsse aber sichergestellt bleiben, dass Interessenten den Weg über die Eingangsseiten von derpoet.de oder der aus gleichem Hause stammenden Site Faktuell.de nähmen. Sie verbaten sich die im vorliegenden Fall erfolgte "tiefe" Verlinkung – durch das systematische Herausreißen einzelner Teile der lyrischen Gesamt-Datenbank würden nicht nur die erforderlichen Urheberrechtshinweise unterbleiben, sondern der entstehende Traffic komme den Urhebern auch nicht in Form zählbarer Hits zugute. Darüber hinaus habe man bei derpoet.de bewusst auf eine gemeinsame Darbietung lyrischer Inhalte mit Werbebotschaften verzichtet, was nun unterlaufen worden sei.

Dem gegenüber machten die Beklagten geltend, dass es jedem Web-Anbieter freistehe, seine Seiten mit einem "Frame-Killer" gegen eine eventuelle unerwünschte Darstellung innerhalb fremder Framesets zu schützen, was bei den derpoet.de-Seiten unterblieben war. Darüber hinaus lehnten sie sich in ihrer Argumentation bewusst an die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur Berufung im "Frame"-Prozess vom 29. Juni 1999 an, in der es heißt: "Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden."

Die Kölner Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung nun auf die Paragraphen 87 a und b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), womit sie die Lyrik-Site als Datenbank einordnen. Wenn Webseiten oder auch ganze Sites als Datenbanken gelten können, wird ihnen besonderer Schutz durch die Bestimmungen von Paragraph 87 a-e des UrhG zuteil. Damit hat der Gesetzgeber die so genannte Datenbankrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Der erweiterte Schutz für Datenbanken setzt jedoch voraus, dass diese systematisch oder methodisch angeordnet und mit erheblichem Aufwand erstellt worden sind. Das konnten die Kläger im Falle derpoet.de vermitteln, ohne dass die beklagte Partei es bestritten hätte. Das "Framing" der Portalbetreiber werteten die Richter als ungenehmigte Verbreitung von Bestandteilen dieser Datenbank und somit als Urheberrechtsverletzung.

Das Urteil steht in einer Linie mit einer Entscheidung des gleichen Gerichts gegen die dänische Online-Jobbörse OFiR, die eine tiefe Verlinkung auf Webseiten ihres Mitbewerbers Stepstone durchgeführt hatte. In diesem Fall war Ende des vergangenen Jahres eine einstweilige Verfügung erwirkt worden. Ähnlich hatte auch bereits das Landgericht Hamburg im Juli 2000 entschieden, indem es feststellte, dass die Übernahme fremder Leistungen durch Links im Rahmen eines Framesets als Verstoß gegen das Urheberrecht zu werten sei, sofern berechtigte Interessen des Anbieters einer Seite bestünden, sein Angebot nicht ohne Urheberangabe zur Verfügung zu stellen.

Auf der anderen Seite steht das Urteil des OLG Düsseldorf, nach dem Webanbieter die Vereinnahmung ihrer Sites in fremden Frames normalerweise dulden müssten – allerdings hatten die Richter im dort behandelten Fall darauf hingewiesen, dass der Schutzgegenstand bei Datenbanken im Sinne der §§ 87a ff. UrhG nicht deren Inhalt als solcher sei, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der Sammlung und Ordnung der Daten. Im Düsseldorfer Fall hat die Klägerin aber offenbar keine eigenen wesentlichen Investitionen in Aufbau, Überprüfung und Darstellung der Daten getätigt. Um qualitative oder ästhetische Anforderungen ging es beim Düsseldorfer Frame-Urteil im übrigen nicht. (psz)