BGH bewertet illegale Abschalteinrichtung als Mangel

Bei vom Abgasskandal betroffenen Dieselautos ist die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel einzustufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe höchstrichterlich in einem Beschluss klargestellt

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VW Tiguan

(Bild: VW)

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Position vom Abgasskandal betroffener Dieselkäufer und stuft die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel ein. Das geht aus einer Mitteilung hervor, mit der sich das Gericht in Karlsruhe am Freitag (22. Februar 2019) zum ersten Mal mit einer rechtlichen Einschätzung zu Wort meldete. Es kündigte dazu „in Kürze“ die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Januar 2019 an. (Az. VIII ZR 225/17)

Der VW Tiguan, um den es bei der Klage geht, wird in dieser Form nicht mehr gebaut.

(Bild: VW)

Anlass für die Mitteilung ist die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar 2019. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

Zuvor hatte auch der BGH-Anwalt des Klägers, Siegfried Mennemeyer, dem Tagesspiegel gesagt, dass man sich verglichen habe. Das bedeutet, dass der Kläger Geld bekommen hat. Verbraucheranwälte werfen den Autokonzernen vor, gezielt Vergleiche zu schließen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Mit dem Rückzieher wird das vorinstanzliche Urteil des Bamberger Oberlandesgerichts rechtskräftig. Dort war der Kläger unterlegen.

Der Mann wollte erreichen, dass sein Autohändler einen kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 neu gekauften VW Tiguan zurücknimmt und ihm dafür ein anderes Auto ohne das Problem gibt. Das wurde von den Gerichten mit der Begründung abgewiesen, dass der Fahrzeugtyp so nicht mehr hergestellt wird. Es sei deshalb gar nicht möglich, ein gleichartiges und gleichwertiges Auto zu liefern. Der BGH hält auch diese Einschätzung laut Mitteilung für fehlerhaft. Der Verkäufer könne eine Ersatzlieferung nur im Einzelfall verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig wären.

Ende 2018 hatte der BGH schon einmal eine für Januar angesetzte Verhandlung über eine Dieselklage absagen müssen. Auch in diesem Fall hatte der klagende Käufer seine Revision zurückgenommen. Nach Angaben von Volkswagen sind derzeit in Deutschland etwa 50.000 Kundenklagen anhängig, die die Volkswagen AG, eine Konzerngesellschaft oder einen Händler betreffen. 14.000 Urteile oder Beschlüsse seien ergangen, mehrheitlich im Sinne des Konzerns.

[Update 22.2.2019; 13:00 Uhr - Reaktion von Volkswagen]

Nach der ersten Äußerung des Bundesgerichtshofs zu einer Kundenklage gegen einen Händler im Abgasskandal sind nach Volkswagen-Einschätzung keine Rückschlüsse zu Erfolgsaussichten derartiger Klagen möglich. Erst recht ließen sich daraus keine Folgerungen für die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Volkswagen AG ziehen, teilte der Autokonzern mit. Volkswagen bezog sich damit etwa auf die Musterfeststellungsklage – hier klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend für zuletzt über 400.000 Autokäufer gegen Volkswagen – oder die Klagen des Rechtsdienstleisters Myright.

Volkswagen betonte, die im Hinweisbeschluss geäußerten Erwägungen seien vorläufig, der Bundesgerichtshof habe noch keine Entscheidung getroffen. Die Vorinstanzen hätten einen Nachlieferungsanspruch im konkreten Fall abgelehnt. Der Senat habe auf einige Aspekte hingewiesen, die in den Vorinstanzen noch nicht hinreichend behandelt worden seien. Aus Sicht von Volkswagen müsste die Klage trotz allem abgelehnt werden: erstens sei die Nachlieferung unmöglich, weil es sich bei den unterschiedlichen Generationen des Tiguan um zwei völlig verschiedene Fahrzeuge handele. Zweitens wäre der Aufwand für die Nachlieferung „unverhältnismäßig“. (fpi)