Urteil: Sky darf Programmpakete nicht willkürlich einschränken oder ändern

Das Landgericht München hat auf Klage von Verbraucherschützern die Geschäftsbedingungen von Sky Deutschland zurechtgestutzt.

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Sky

(Bild: dpa, Tobias Hase)

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Sky Deutschland hat sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu weitgehende Rechte eingeräumt, vereinbarte Programmangebote zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, hat das Landgericht München I nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) entschieden.

Der Bezahlsender hatte sich in den AGB vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu überarbeiten, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibe. Der vzbv kritisierte, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen, und auf ein Beispiel jüngeren Datums verwiesen: Viele Kunden hätten das Sky Sport Paket zunächst vor allem wegen der kräftig beworbenen Übertragung von Formel 1-Rennen abonniert. In der Saison 2018 seien diese aber auf dem Sender nicht mehr zu sehen gewesen. Wer sein Abo daraufhin habe kündigen wollen, sei wegen der strittigen Klausel nicht aus dem Vertrag gekommen.

Das Gericht schloss sich laut dem jetzt veröffentlichten Urteil von Mitte Januar der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass Sky-Abonnenten durch die Bestimmung unangemessen benachteiligt werden (Az.: 12 O 1982/18). Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche es dem Anbieter, ein gebuchtes Programmpaket grundlos umzugestalten. Sky darf laut dem Beschluss zudem Programminhalte nicht in unzumutbarer Weise reduzieren.

Die Richter hielten dagegen eine vom vzbz ebenfalls abgemahnte Klausel aufrecht, wonach der Anbieter zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung der Verbraucherschützer, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, ließ das Gericht nicht gelten. Der vzbv geht deswegen in die Berufung beim Oberlandesgericht München. (axk)