Editorial: Artikel 13 remixed

Viele gehen gegen die Reform des Artikel 13 auf die Straße und fordern ein "Recht auf Remix". Ein Paradoxon, da die unüberschaubare Rechtslage beim Remixen davon unberührt bleibt.

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Editorial: Artikel 13 remixed
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Zwei Herzen schlagen in meiner Brust: Einerseits freue ich mich, wenn ich als Surfer im Internet auf neue Musik stoße. Andererseits fände ich es als Musiker blöd, wenn jemand mit meinen Stücken Geld verdient und mir davon nichts abgibt. Natürlich wünsche ich mir, dass Millionen Menschen meine Musik hören, nicht nur die 74, die meinen jüngsten Track auf Soundcloud angeklickt haben. Auf meiner Festplatte lagert rund ein Dutzend fertiger Remixe, für die ich bislang keine Freigabe von den Originalkünstlern bekam. Die meisten antworteten nicht auf meine Mails und oft weiß ich nicht mal, wen ich fragen soll. Einen Remix ohne Einwilligung zu veröffentlichen kann teuer werden: Gerüchten zufolge soll der große Barry White zu Lebzeiten 50.000 Dollar für jedes von ihm gesampelte Wort verlangt haben. Zu viel Risiko für mich.

Als ich den Entwurf der EU-Reform zum Urheberrecht las, schlug eines meiner Herzen höher: Als nicht kommerzieller Uploader könnte ich künftig nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ich Inhalte ohne die dafür nötigen Rechte hochlade. "Prima, dann dürfen ja endlich meine Remixe das Licht der Öffentlichkeit erblicken", dachte ich. YouTube hat sich mit der GEMA und GVL ja geeinigt. Sollten die Erben von Barry White ihr Inkasso losschicken, klopft es zumindest nicht an meine Tür.

Doch ein Kollege, der sich mit Musikrechten auskennt, winkte ab. Das mit den Remixen ist nämlich eine höchst komplizierte Sache: Mit "Sample Clearing" beschäftigen sich ganze Anwaltskanzleien. An meiner Pflicht, vor Veröffentlichung eines Remixes die Einwilligung der Urheber einzuholen (§23 Urheberrechtsgesetz), werde sich durch die Reform nichts ändern.

Es bleibt eine Krux: Selbst als gut informierter Redakteur und Hobbymusiker ist es für mich undurchschaubar, welche Rechte bei einem Remix künftig eine Rolle spielen. Da wundert es mich kein bisschen, wenn Tausende gegen Artikel 13 auf die Straße gehen und etwa ein "Recht auf Remix" einfordern - obwohl Artikel 13 kein solches angebliches "Recht" tangiert. Die Verfasser der Reform mögen mir gegenüber als Künstler noch so gute Absichten haben. Doch sie schaffen es nicht, ihre Texte so zu formulieren, dass ich sie auch ohne Jurastudium verstehe.

Hartmut Gieselmann (hag)