EU-Parlament beschließt Rückgaberecht für "kostenlose" Apps und Dienste

Verbraucher erhalten Ansprüche auf Reparatur, Updates oder Rückgabe digitaler Angebote, auch wenn sie dafür mit ihren Daten bezahlen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 106 Kommentare lesen
App Store

(Bild: dpa, Alex Heinl)

Lesezeit: 3 Min.

Das EU-Parlament hat am Dienstag ein Gesetzespaket für besseren Verbraucherschutz verabschiedet. Die neuen Regeln gelten sowohl für den Warenkauf über das Internet oder im Laden als auch für das Herunterladen etwa von Apps, Musik oder Spielen. Sie sind Teil der europäischen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Diese zielt generell darauf ab, Bürgern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Online-Gütern und Dienstleistungen in ganz Europa zu gewährleisten.

Laut dem Richtlinienentwurf für digitale Inhalte erhalten Verbraucher umfangreiche Gewährleistungsansprüche etwa auf Reparatur, Updates oder Rückgabe, wenn sie für die Ware klassisch bezahlen oder im Gegenzug etwa für den Zugang zu einem Online-Dienst ihre persönlichen Daten abgeben. Diese Informationen fasst der EU-Gesetzgeber nicht mehr als reinen Gebrauchsgegenstand, sondern als einen geschützten Wert.

Wenn ein Nutzer beispielsweise einen Film von einer legalen Bezahlplattform herunterlädt und ihn wegen schlechter technischer Qualität nicht auf seinem Rechner anschauen kann, erhält er derzeit meist nur einen Preisnachlass für künftige Downloads. Mit den neuen Vorschriften kann er dagegen von dem Anbieter eine andere, korrekt funktionierende Version verlangen. Sollte sich dies nicht bewerkstelligen lassen, darf der Kunde auf eine Preisminderung oder eine volle Rückzahlung drängen. Wenn er den Vertrag widerruft, muss er sein Geld binnen 14 Tagen zurückerhalten.

Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, so wird künftig vermutet, dass sie bereits vorhanden waren. Der Verbraucher muss dies nicht mehr beweisen, wie es in einigen Mitgliedsstaaten noch Pflicht ist. Der Hersteller hat künftig also zu belegen, dass die ausgegebene Ware in Ordnung war. Bei integrierter Software, die etwa in "smarten" Geräten eingebaut ist, soll die Beweislastumkehr für ein Jahr lang gelten, bei längerfristigen Verträgen etwa für Cloud Computing oder soziale Netzwerke die gesamte Laufzeit über.

Der parallel beschlossene Entwurf über den Warenhandel gilt sowohl für den Online- als auch für den klassischen Einzelhandel, also für den Kauf beispielsweise eines Haushaltsgeräts, Spielzeugs oder Computers über verschiedenste Kanäle. Der Verkäufer haftet hier, wenn der Mangel innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware auftritt. Mitgliedsstaaten können jedoch längere Mindestgewährleistungsfristen im innerstaatlichen Recht einführen oder aufrechterhalten, um bereits bestehende Standards beizubehalten. Die Beweislastumkehr wird generell ein Jahr zugunsten des Verbrauchers betragen, ist aber national auf zwei Jahre ausweitbar.

Waren mit digitalen Elementen einschließlich Smartphones oder vernetzten TV-Geräte und Smart-Watches fallen ebenfalls unter diese Richtlinie. Käufer erhalten damit ein Recht auf den Erhalt notwendiger Updates innerhalb eines Zeitraums, der "vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann". Konkret soll die Frist abhängig sein von der Art und vom Zweck der Waren und der digitalen Funktionen.

Die beiden Richtlinien müssen vom Ministerrat noch formal bestätigt werden. Sie treten im Anschluss innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Publikation im EU- Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann maximal zweieinhalb Jahre Zeit, die Vorgaben umzusetzen. (axk)