eBay-Kauf mit Folgen: c't warnt vor Spionage-Gadgets

Billig, perfekt getarnt – und illegal: Wer bei eBay & Co. etwa eine Uhr mit eingebauter WLAN-Kamera kauft, dem drohen juristische Konsequenzen.

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eBay-Kauf mit Folgen: c't warnt vor Spionage-Gadgets

Livestream aus dem Badezimmer: Diese Uhr ist eine getarnte WLAN-Kamera. Der Besitz ist verboten.

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Ronald Eikenberg
Inhaltsverzeichnis

Wer im Netz arglos Überwachungs-Equipment bestellt, macht sich unter Umständen strafbar. Wie das Computermagazin c't in der aktuellen Ausgabe 8/19 berichtet, findet man auf beliebten Einkaufs-Plattformen wie eBay etwa eine WLAN-Kamera, die als Wecker getarnt ist. Das Gerät wird für rund 24 Euro aus dem Ausland verschickt – auch an Empfänger in Deutschland. Wer auf "Sofort kaufen" klickt und den Spionagewecker bestellt, der muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn laut § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) handelt es sich dabei eindeutig um eine verbotene Sendeanlage:

Nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

In dem Gesetz werden sogar explizit "versteckte Kameras in Uhren, Weckern, Rauchmeldern, Wetterstationen oder Lampen, aber auch in Popart-Blumen oder in Powerbanks" genannt. Es gibt also nichts daran zu deuteln, dass ein solcher Kamerawecker unter das Verbot fällt. Gar Staubsaugerroboter können betroffen sein, sofern sie mit einer Kamera ausgestattet sind, die ihr Bild etwa auf ein Smartphone überträgt und Personen darauf erkennbar sind. Zu beachten ist auch, dass man im juristischen Sinne auch dann als Besitzer eines solchen Gegenstands gilt, wenn man ihn lediglich vom eigentlichen Eigentümer ausgeliehen hat.

Dieses USB-Kabel ist eine verbotene GSM-Wanze.

Als weiteres Beispiel für ein solches verbotenes Abhörgerät nennt c't ein vermeintliches Micro-USB-Kabel, in dessen USB-Stecker ein Mobilfunkmodul steckt. Es erlaubt nicht nur eine Positionsbestimmung, sondern insbesondere auch das unbemerkte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Worts: Wer die Mobilfunknummer der eingelegten Micro-SIM-Karte anruft, aktiviert das Mikrofon des Spionagegeräts und kann alles mithören. Das Kabel kostet unter 10 Euro, kann den Verkäufern und Käufern jedoch teuer zu stehen kommen: Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis, kann sie von den Betroffenen die Vernichtung der fraglichen Geräte verlangen. Wer sich weigert, dem droht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro. Ferner ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Insgesamt hat die Bundesnetzagentur im Jahr 2018 den Verkauf von über 10 Millionen Produkten gestoppt – darunter auch solche, die sich zur verdeckten Überwachung eignen. Für Schlagzeilen sorgte im Jahr 2017 der Fall der vernetzten Spielzeugpuppe Cayla: Die Puppe funktioniert im Prinzip wie ein digitaler Assistent, der Sprachaufzeichnungen anfertigt und zur Verarbeitung ins Internet schickt. Da man ein solches Verhalten jedoch nicht von einer Spielzeugpuppe erwartet, wurde sie von der Bundesnetzagentur als verbotene Sendeanlage eingestuft. Der Verkauf musste daraufhin eingestellt und die Puppen vernichtet werden.

Die Netzagentur interessiert sich jedoch nur für "Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen". Das erklärt, warum zahlreiche große Online-Händler wie Pearl versteckte Kameras in allen Farben und Formen anbieten können. Die Shops bieten Kameras in Kaugummidosen, Kugelschreibern, Autoschlüsseln, Powerbanks und Wetterstationen an. Entscheidend ist, dass diese Geräte nicht vernetzt sind und ihre Aufzeichnungen somit nicht streamen können. Strafbar macht man sich mit diesen sogenannten Spycams erst, wenn man damit Ton- oder Bildaufnahmen ohne Einwilligung der beteiligten Personen anfertigt. In solchen Fällen kommen etwa § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen des Strafgesetzbuches (StGB) ins Spiel.

c't 8/2019

Auch die in c't 8/2019 vorgestellten Hacking-Gadgets – mit Ausnahme der oben erwähnten Spionagegeräte – sind unkritisch, solange man sie nicht etwa zum Ausspähen von Daten missbraucht oder gegen andere Personen einsetzt. Mit dem Hacking-Equipment können Sicherheitsexperten die Unsicherheit der vernetzten Welt demonstieren und etwa den Schutzfunktionen von WLAN, Bluetooth und NFC auf den Zahn fühlen. Ein professioneller Pentester erklärt im Heft, wie er damit Sicherheitsprobleme aufspürt und wofür er welches Gerät einsetzt. (rei)